Die Schädigung fremder Gläubiger und ihre strafrechtlichen Folgen




Eingangs muss erwähnt werden, dass jene Person eine Schädigung fremder Gläubiger begeht, die ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht bzw. beiseite schafft, veräußert oder beschädigt. Es ist auch erwähnenswert, dass eine Schädigung fremder Gläubiger ebenso dann vorliegt, wenn eine Person ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder zu mindestens die Befriedigung eines der Gläubiger vereitelt oder schmälert.

Aus dem soeben Gesagten kann daher abgeleitet werden, dass der Täter in Bezug auf die Vermögensverringerung somit ohne Einverständnis gemeinsam mit dem Schuldner handelt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Schädigung fremder Gläubiger beispielsweise etwa dann vorläge, wenn die Ehefrau des Gemeinschuldners Bestandteile aus dem Vermögen des Gemeinschuldners auf eigene Initiative verbringt oder wenn der Angestellte Waren aus dem Lager des insolventen Unternehmens stiehlt, obwohl ihm bekannt ist, dass er dadurch die Befriedigung der Gläubiger gefährdet.

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