Die Verletzung des Eigentumsrechts durch Beschädigungen von Sachen hat zwei Seiten. Einerseits ist die Handlung ein strafrechtliches Delikt. Sachbeschädigungen sind auch von den öffentlichen Behörden zu verfolgen. Zuständig hierfür ist der Staatsanwalt, der die Ermittlungen führt und die Anklage vorbereitet. Die Kriminalpolizei fungiert als Hilfsapparat. Neben der strafrechtlichen gibt es die zivilrechtliche Seite. Das heißt unter anderem, dass der Eigentümer der Sache auch den Ersatz des Schadens fordern kann. Beispiel: Jemand beschmiert eine Hauswand mit Farbe. Der Schmierfink ist wegen Sachbeschädigung vom Staatsanwalt zu verfolgen; das ist die strafrechtliche Seite. Der Eigentümer des Hauses ist berechtigt, den Ersatz des Schadens zu fordern. Das sind in diesem Fall die Kosten für die Reinigung. Der Schadenersatz ist die zivilrechtliche Seite.
Voraussetzung für die Berechtigung zur Schadenersatzforderung ist ein Recht auf die jeweilige Sache. Beim Eigentumsrecht ist relativ unstrittig, dass dies ein Recht auf Ersatz von Schäden, die von anderen der Sache zugefügt werden, gibt. Schwieriger ist die Lage, wenn ein Mieter den Ersatz des Schadens fordern möchte. Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen einem Mieter oder Pächter ein Recht auf Schadenersatz gewährt wird. Wenn, dann ist dies meist bei Mietwohnungen der Fall. Der Mieter kann in ganz wenigen Fällen den Ersatz von Schäden fordern, die etwa durch Bauarbeiten entstehen. Das Zivilrecht spricht nicht ausdrücklich von Sachbeschädigung. In den entsprechenden Gesetzen ist von Vermögensschäden die Rede. Der Begriff, der auf das Vermögen hindeutet, ist etwas präziser, weil es nicht darum geht, alle Arten von Beschädigungen zu erfassen, sondern nur Verletzungen des Eigentums. Derjenige, dem das Vermögen rechtlich zugeordnet ist, soll den Ersatz von Schäden fordern können, die durch andere Personen verursacht werden. Diese Sicht entspringt dem Eigentumsrecht.
Eigentum bedeutet mit einer Sache machen zu dürfen, was man möchte. Andere Personen haben das Eigentumsrecht zu respektieren. Sie dürfen nicht in die Rechtsstellung des Eigentümers eintreten. Das heißt, sie dürfen fremde Sachen weder beschädigen, noch unbrauchbar machen. Tun sie es trotzdem, müssen sie die Schäden ersetzen. Nach dem Gesetz gibt es bewegliche und unbewegliche Sachen. Gegenstand von Sachbeschädigungen können nur körperliche Sachen sein. Das heißt, dass sie angefasst werden können. Sachbeschädigungen kommen auch bei unbeweglichen Sachen in Betracht. Das bedeutet, dass auch Häuser darunter fallen. Ebenso Grundstücke.
Bei Sachbeschädigungen ist für den Umfang der Ersatzpflicht entscheidend, ob die Beschädigung vorsätzlich oder fahrlässig entstanden ist. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit ist der Schaden nach dem allgemeinen Wert der Sache zu ersetzen. Der allgemeine Wert ist der objektive Verkehrswert der Sache. Der Erlös, den jemand bereit ist für die Sache in ordnungsgemäßem Zustand zu bezahlen. Der Wert einer Sache ist bei einer Gerichtsverhandlung von einem Sachverständigen zu ermitteln. Zu beachten ist, dass es einen Unterschied macht, ob eine Sache bloß beschädigt ist, oder gänzlich unbrauchbar gemacht wurde. Eine zerstörte Sache ist nach dem Wert zu ersetzten. Sachen die beschädigt oder verunstaltet wurden sind in erster Linie wiederherzustellen. Das Schadenersatzrecht folgt dem Grundsatz der Naturalrestitution. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Zustand vor der Beschädigung wieder herzustellen ist. Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung zu tragen. Wenn zum Beispiel bei einem Auto die Stoßstange oder ein Reifen beschädigt ist, sind die Teile auszutauschen. Der Schädiger hat die Reparaturkosten zu bezahlen. Liegt bei einem Auto ein Totalschaden vor, so ist der Wert des Wagens zu ersetzen. Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten höher sind als der allgemeine Wert des Fahrzeugs. Beim Beschmieren einer Hauswand gilt ähnliches. Es wäre völlig unverhältnismäßig, wenn ein Schmierfink das gesamte Haus ersetzen müsste.
Das Beschmieren gilt als Sachbeschädigung im weiteren Sinne. Die Sache wird dadurch verunstaltet. Der Verursacher des Beschmierens hat die Kosten für die Reinigung bzw. für das Übermalen zu begleichen. Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Bei manchen Sachbeschädigungen kann es sein, dass dem Eigentümer dadurch Einbußen im Erwerb folgen. Wenn zum Beispiel ein Mietobjekt beschädigt worden ist und der Vermieter durch den Schaden keine Mieteinnahmen erzielen kann. Möglich ist ein Gewinnentgang auch bei der Zerstörung eines Fahrzeuges, das für eine Erwerbstätigkeit benötigt wird. Ein Taxi wäre ein Beispiel dafür oder ein Firmenwagen. Fahrlässig bedeutet, dass der Verursacher des Schadens nicht sorgfältig gehandelt hat. Jeder Mensch ist zur Einhaltung der objektiven Sorgfalt verpflichtet. Verhält man sich sorgfaltswidrig, so hat man dafür einzustehen. Fahrlässig bedeutet also so viel wie Unachtsamkeit.
Ein Autofahrer, der nicht rechtzeitig bremst verhält sich zum Beispiel sorgfaltswidrig. Ebenso ein Kraftwagenlenker, der knapp überholt. Zu unterscheiden ist, ob jemand leicht oder grob fahrlässig handelt. Grobe Fahrlässigkeit wird bezüglich der Haftung dem Vorsatz gleichgesetzt. Grob Fahrlässiges Handeln bedeutet ein ungewöhnlich hohes Abweichen von der üblichen Sorgfalt. Während bei der leichten Fahrlässigkeit davon ausgegangen wird, dass dies auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen passieren kann, ist bei der groben Fahrlässigkeit ein Schaden gewissermaßen schon vorhersehbar. Wenn jemand riskant bei einer Fahrbahnkuppe überholt, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Unfall passiert. Dies wäre ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit.
Zu spätes Bremsen bei Kolonnenverkehr passiert auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen. Dies wäre ein Beispiel für leichte Fahrlässigkeit. Letztlich kommt es bezüglich der Fahrlässigkeit auf das Urteil des Gerichts an. Im Voraus ist es schwer zu sagen, wie ein Richter die Sorgfalt beurteilt. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ab. Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Gutachten von Sachverständigen. Vorsatz bedeutet, dass man etwas wissentlich oder willentlich tut. Man will einen Schaden herbeiführen. Der Schadenseintritt passiert nicht, sondern der Schädiger möchte die Schädigung verursachen. Ein Vorsatz liegt bereits vor, wenn man es für gewiss hält, dass ein Schaden eintritt und sich damit abfindet. Beim Beschmieren von Wänden liegt im Regelfall Vorsatz vor. Es kommt sehr selten vor, dass man unabsichtlich ein Graffiti an eine Mauer sprüht.
Wie bereits erwähnt, sind bei vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Wert der Sache und der entgangene Gewinn zu ersetzen. Erfüllt der Schädiger mit der Schädigung auch noch eine Straftat, ist er verpflichtet auch den Wert der besonderen Vorliebe zu ersetzen. Der allgemeine Wert bedeutet die äußere Seite, also den Wert einer Sache für die Außenwelt. Der Wert der besonderen Vorliebe ist ein subjektiver. Also das ist der Wert den die Sache für den Eigentümer hat. Der Wert der besonderen Vorliebe beschreibt also das Innenverhältnis zwischen Sache und Eigentümer. Bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung liegt sehr oft auch eine Straftat vor. Nach dem Strafgesetzbuch sind vorsätzliche Sachbeschädigungen strafbar. Das Besprühen einer Hauswand mit Farbe ist daher nach dem Strafrecht zu ahnden und führt auch zu einer Schadenersatzpflicht.