Eingangs muss erwähnt werden, dass jene Person kridaträchtig handeln, die entgegen Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens einen bedeutenden Bestandteil ihres Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht bzw. verschleudert oder verschenkt. Kridaträchtiges Handeln liegt etwa auch dann vor, wenn eine Person durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu ihrem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder durch Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt. Weiters liegt eine Kridaträchtigkeit vor, wenn eine Person einen übermäßigen Aufwand treibt, der mit ihren Vermögensverhältnissen oder mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallenden Widerspruch steht.
Sollte eine Person jedoch entgegen Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens es unterlassen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen oder sollte die betreffende Person diese Geschäftsbücher bzw. diese geschäftliche Aufzeichnungen derart führen, dass ein zeitnaher Überblick über ihre wahre Vermögenslage sowie Finanzlage und Ertragslage erheblich erschwert wird bzw. sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterlassen, die ihr einen solchen Überblick verschaffen, handelt die betreffende Person durch diese Handlungen kridaträchtig.
Weiters handelt kridaträchtig, wer es entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens unterlässt, Jahresabschlüsse zu erstellen, zu deren Erstellung er verpflichtet ist oder wenn diese Jahresabschlüsse auf einer Weise bzw. so spät erstellt werden, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögenslage sowie Finanzlage und Ertragslage erheblich erschwert wird.
In diesem Zusammenhang ist auch die betrügerische Krida zu berücksichtigen. Die betrügerische Krida wird auf jeden Fall dann von einer Person begangen, die einen Bestandteil ihres Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt. Solch eine betrügerische Krida wird auch dann begangen, wenn eine Person eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt bzw. anerkennt oder ihr Vermögen sonst wirklich oder nur zum Schein verringert. Die soeben genannten Handlungen müssen jedoch dazu führen, die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereitelt oder zu schmälert. In diesem Fall ist der Täter sodann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Sollte der Täter durch die Tat jedoch einen Euro 50.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt haben, ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.