Eingangs muss erwähnt werden, dass die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen die Fahrlässigkeitsvariante des Deliktes der Begünstigung eines Gläubigers ist. Der Unterschied zwischen den beiden Delikten besteht jedoch darin, dass die Begünstigung eines Gläubigers nur vorsätzlich begangen werden kann, während die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen fahrlässig begangen wird. Außerdem enthält die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen drei unterschiedliche Straftatbestände, wobei dessen Adressat immer der Schuldner mehrerer Gläubiger ist.
Der erste Straftatbestand besteht darin, dass eine Person grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass sie kridaträchtig handelt. Darunter ist somit zu verstehen, dass der Täter seine Zahlungsunfähigkeit gerade durch übermäßigen Aufwand, durch leichtsinnige Kreditbenutzung oder Kreditgewährung bzw. durch Vermögensverschleuderung herbeiführt. Wenn eine Person somit pflichtwidrig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen sein. Falls der Schuldner durch diese Tat jedoch einen Euro 800.000,- übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines seiner Gläubiger bewirkt hat, wird er wiederum mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen sein. Der Täter wird ebenso zu bestrafen sein, wenn er durch seine rechtswidrige Handlung die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt.
Der zweite Straftatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen besteht darin, dass der Täter in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung von mindestens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er kridaträchtig handelt. Das bedeutet also, dass die Befriedigung der Forderung von mindestens eines Gläubigers nach der Zahlungsunfähigkeit vereitelt wird. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Täter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkursanmeldung verzögert oder die Befriedigung bestimmter Gläubiger bevorzugt, indem der Täter nur die Schulden einiger Gläubiger begleicht bzw. indem der Täter neue Schulden eingeht. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass der Eintritt des Insolvenzfalles vorausgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob dieser verschuldet oder unverschuldet erfolgt. Sollte der Schuldner durch seine Handlung einen Euro 800.000,- übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens einer seiner Gläubiger bewirkt haben, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen sein. Sollte der Täter durch seine rechtswidrige Handlung die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen geschädigt haben, wird er ebenso zu bestrafen sein.
Der dritte Straftatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen besteht wiederum darin, dass der Täter grob fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln auf eine Art und Weise beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder von mehreren Gebietskörperschaften, ohne dass diese Gebietskörperschaften dazu verpflichtet sind, Zuwendungen erbracht worden wären bzw. vergleichbaren Maßnahmen getroffen worden wären oder wenn keine Zuwendungen bzw. vergleichbaren Maßnahmen von anderen veranlasst worden wären. Daraus ist somit zu entnehmen, dass die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Krisensituation des Unternehmens fahrlässig durch den Schuldner herbeigeführt wird, weil er seine wirtschaftliche Lage fahrlässig beeinträchtigt hat, wobei jedoch diese Zahlungsunfähigkeit bzw. diese Krisensituation durch Zuwendungen von Gebietskörperschaften abgewendet wird. Daher muss ebenso berücksichtigt werden, dass durch die Bereitschaft Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen bereitzustellen, somit auch die Insolvenz des Schuldners bzw. des Unternehmens abgefangen wird. Wenn der Täter durch seine rechtswidrige Handlung die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen geschädigt hat, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen sein.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine grobe Fahrlässigkeit auf jeden Fall dann vorliegt, wenn einen ordentlichen Menschen ein derartiger Sorgfaltsverstoß wie der des Täters in der Lage und in der Situation des Täters keinesfalls unterlaufen wäre. Zudem wird der Täter der einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, strenger zu bestrafen sein, als wie ein Täter der den Schaden nur leicht fahrlässig herbeigeführt hat.