Begehung von Delikten im Familienkreis




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Begehung von Delikten im Familienkreis eine Begünstigung für bestimmte Vermögensdelikte darstellt, wenn diese Vermögensdelikte zum Nachteil von bestimmten Familienangehörigen begangen werden. Diese Begünstigung für die Begehung bestimmter Vermögensdelikte im Familienkreis erfolgt auf drei Stufen, und zwar durch eine Reduzierung des Strafrahmens, durch eine eigenständige Beteiligungsregelung und durch eine Umwandlung der Offizialdelikte des Vermögensdelikts in Privatanklagedelikte.

Von einem Offizialdelikt spricht man, wenn eine strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird, wie beispielsweise etwa bei Raub, Diebstahl, Körperverletzung oder Mord. Von einem Privatanklagedelikt wiederum spricht man, wenn eine strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt wird, wenn die betroffene Person dies auch wünscht und Privatanklage erhebt, wie beispielsweise etwa bei der üblen Nachrede oder bei der Verletzung des Briefgeheimnisses.

Wer somit bestimmte Vermögensdelikte zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester bzw. zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu hundertundachtzig Tagessätzen zu bestrafen. Wenn der Täter somit ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester begeht, kommt diesen bei der Bestrafung somit die begünstigende Wirkung der Begehung im Familienkreis zugute, und zwar unabhängig davon ob der Täter mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht. Wenn das Vermögensdelikt jedoch zum Nachteil eines anderen Angehörigen begangen wurde, kommt die begünstigende Wirkung bei der Bestrafung nur dann zu, sofern der Täter mit diesen Personen in Hausgemeinschaft lebt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Verwandte in gerader Linie auf jeden Fall Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sind. Unter anderen Angehörigen fallen vor allen beispielsweise etwa der Schwager bzw. die Schwägerin, die Kinder des Lebensgefährten, Wahleltern, Wahlkinder, Onkel bzw. Tante, Neffe bzw. Nichte sowie Pflegekinder.

Wenn aber die Tat, die im Familienkreis begangen wurde, jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, ist der Täter somit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertundsechzig Tagessätze zu bestrafen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Vormund bzw. Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil derjenigen Person handelt, für den er bestellt worden ist, jedoch nicht bei der Bestrafung begünstigt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch diejenige Person zu bestrafen sein wird, die sich an der Tat nur zum Vorteil eines anderen beteiligt, der zum Verletzten, also zum Opfer, in einer der genannten familiären Beziehungen steht. Es ist jedoch zu beachten, dass der Täter jedoch nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist. Außerdem muss immer berücksichtigt werden, dass diese Begünstigung nur dann Anwendung findet, wenn der wirtschaftliche Schaden in den Vermögensgütern des Familienangehörigen eintritt.

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