Was sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung?




Der Unterschied zwischen einvernehmliche Scheidung und Verschuldensscheidung besteht darin, dass sich die Ehepartner bei der einvernehmlichen Scheidung nicht als Gegner in einem Scheidungsverfahren bei Gericht gegenüberstehen. Außerdem ist die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen einfacher, billiger und schneller, weil sie im Außerstreitverfahren entschieden wird. Bei der einvernehmlichen Scheidung beantragen die Ehepartner gemeinsam die Scheidung. Die einvernehmliche Scheidung kann nur beantragt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens sechs Monaten die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, die unheilbare Zerrüttung des Eheverhältnisses zugestehen, wenn sich die Ehepartner über die Scheidung sowie über die Scheidungsfolgen einig sind und sie gemeinsam einen Scheidungsantrag bei Gericht abgeben.

Der Scheidungsantrag kann am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden. Zu beachten ist, dass die Einigung über die Scheidungsfolgen durch eine Scheidungsvereinbarung schriftlich festzulegen ist. Diese Scheidungsvereinbarung kann entweder in der Weise erfolgen, indem die Ehepartner selbst eine Urkunde errichten und diese dem Gericht unterbreiten oder indem sie diese Vereinbarung mündlich bei Gericht zu Protokoll geben.

Die Scheidungsvereinbarung muss eine Einigung der Eheleute über folgende Punkte enthalten: bei welchem Ehegatten die minderjährigen Kinder in Zukunft hauptsächlich wohnen sollen bzw. welchem Ehegatten die Obsorge zustehen soll, die Häufigkeit und Dauer des Besuchsrechts mit den gemeinsamen Kindern sowie die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsame nicht selbsterhaltungsfähige Kinder, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner. Die Vereinbarung kann aber auch erklären, dass die Ehepartner keine Ansprüche aneinander stellen; d.h. dass sie auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie auf ein Unterhalt verzichten wollen.

Auf die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern kann jedoch nie verzichtet werden. Wenn jedoch ein Unterhalt gegenüber dem Ehepartner vereinbart wird, können die Ehepartner in der Vereinbarung einvernehmen beschließen, dass bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen die Unterhaltshöhe neu festgesetzt werden soll. Es ist auch erwähnenswert, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verlangt, sondern eine Trennung von Tisch und Bett.

Das bedeutet, dass die geistige und körperliche Gemeinschaft der Ehepartner aufgehört haben muss, wie z.B. Freizeit nicht miteinander verbringen sowie keine eheliche Treue und keine Beistandsleistung. Sollte die Scheidungsvereinbarung Regelungen über gemeinsame Kinder enthalten, bedürfen diese Regelungen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wobei ganz besonders auf das Wohl des Kindes Rücksicht zu nehmen ist.

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