Ablauf des Scheidungsverfahrens




Verfahren bei einvernehmliche Scheidung

Über die einvernehmliche Scheidung wird im Außerstreitverfahren verhandelt. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Ehegatte und die Ehegattin den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nachdem der einvernehmliche Scheidungsantrag der Eheleute bei Gericht eingelangt ist, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Eheleute erscheinen müssen. Wenn die Eheleute bis dahin keine Scheidungsvereinbarung vorlegen, können sie diese während der mündlichen Verhandlung schließen, welche zugleich schriftlich protokolliert wird. Über den Scheidungsantrag wird mit Beschluss entschieden und gegen diesen Scheidungsbeschluss kann innerhalb von vierzehn Tagen ab ihrer Zustellung Rekurs erhoben werden. Wird binnen dieser Frist kein Rekurs erhoben, wird der Beschluss rechtskräftig.

Die Eheleute können jedoch während der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft werden. Die Scheidung wird jedoch erst mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses wirksam. Für beide Ehepartner besteht die Möglichkeit den Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückzuziehen; dadurch wird ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos.

Bei der Antragstellung sind Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau und des Ehemannes, amtlicher Lichtbildausweis beider Ehepartner, Meldezettel, Geburtsurkunden der Kinder und Urkunden (z.B. Grundbuchauszug, Mietvertrag), die sich auf das Vermögen beziehen, das verteilt werden soll, vorzulegen. Es fallen Gebühren für den Scheidungsantrag in der Höhe von Euro 253,- an. Dazu kommt noch die Vergleichsgebühr in der Höhe von Euro 253,-. Falls Liegenschaften von der Vereinbarung betroffen sind, beträgt die Vergleichsgebühr Euro 379,-. Sollte ein Ehepartner nicht zur Verhandlung erscheinen, wird der Scheidungsantrag für zurückgenommen erklärt.

Streitiges Scheidungsverfahren

Das streitige Scheidungsverfahren betrifft Scheidungen, wo sich die Eheleute über die Scheidung und Scheidungsfolgen nicht einig sind. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die streitige Scheidung sollte immer nur als letzte Möglichkeit gewählt werden. Bevor ein streitiges Scheidungsverfahren durchgeführt wird, ist eine Mediation vorzunehmen, um herauszufinden, ob eine Einigung zwischen den Ehepartnern möglich ist. Erst wenn sich die Eheleute nicht über eine einvernehmliche Scheidung einigen können, muss die Scheidung im streitigen Verfahren vorgenommen werden.

Zu beachten ist, dass man sich auch noch während eines streitigen Scheidungsverfahrens auf eine einvernehmliche Scheidung einigen kann. In diesem Fall müssen beide Eheleute beim Prozessgericht einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Bei der Verschuldensscheidung kann nur der Ehepartner auf Scheidung klagen, der dem anderen eine Eheverfehlung vorwerfen kann. Leben die Eheleute jedoch seit mindestens drei Jahren nicht mehr zusammen, so kann jeder Ehepartner den anderen auf Scheidung klagen. Dabei ist die Klagefrist von sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung zu beachten, denn eine verspätet eingebrachte Klage wird abgewiesen.

Die Scheidungsklage ist entweder schriftlich einzubringen oder mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben. Gleichzeitig mit der Klage sollen erforderliche Dokumente wie Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel und Geburtsurkunde ehelicher Kinder beigeschlossen werde. Sobald ein Ehepartner die Scheidungsklage eingebracht hat, wird dies vom Gericht an den anderen Ehepartner geschickt mit einer Ladung zur mündlichen Streitverhandlung.

Bei der Scheidung besteht keine Pflicht einen Anwalt zu haben, sondern jeder kann sich auch selbst vor Gericht vertreten. Sollte aber ein Ehepartner mit dem Scheidungsurteil nicht einverstanden sein, so kann er dagegen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Urteils Berufung beim Landesgericht erheben. Dabei muss er sich hingegen von einem Anwalt vertreten lassen. Erwähnenswert ist jedoch, dass der klagende Ehepartner beweisen muss, dass der andere Ehepartner eine Eheverfehlung begangen hat (z.B. durch Zeugen, Briefe, Hotelrechnungen, Bilder, Filme). Bei Verdacht einer Eheverfehlung empfiehlt es sich ein Detektiv einzuschalten, dessen Kosten der schuldige Ehepartner zu zahlen hat. Kann der klagende Ehepartner dem Gericht von der Eheverfehlung des anderen Ehepartners jedoch nicht überzeugen, wird das Gericht die Scheidungsklage abweisen. Wenn sich aber die Ehepartner im Laufe des Verfahrens wieder versöhnt haben, ist es jederzeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich die Scheidungsklage zurückzunehmen, wenn der beklagte Ehepartner damit einverstanden ist. In diesem Fall hat aber der beklagte Ehepartner die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Die streitige Scheidung ist sehr kostenintensiv. Aus diesem Grund können die Eheleute um Verfahrenshilfe ansuchen, wenn sie über kein oder nur über ein geringes Einkommen verfügen. Diese Verfahrenshilfe wird aber nur dann vom Gericht gewährt, wenn das Scheidungsverfahren nicht als aussichtslos erscheint. Wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, ist man vorläufig von allen Gerichtsgebühren befreit. Wenn man aber später, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes, im Stande ist die vorläufig bereitgestellten Beträge zu begleichen, so wird man durch Gerichtsbeschluss zur Nachzahlung dieser Beträge verpflichtet. Sollte aber derjenige der eine Verfahrenshilfe beantragt hat das Verfahren verlieren, muss dieser die Kosten des anderen Ehepartners ersetzen.

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