Es gibt viele Möglichkeiten die Ehe zu beenden wie z.B. durch Scheidung, Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe. Als Scheidungsgründe sind die Verschuldensscheidung, die Zerrüttungsscheidung und die einvernehmliche Scheidung zu nennen.
Verschuldensscheidung - Zerrüttungsscheidung
Um eine Scheidung beantragen zu können, ist es notwendig, dass ein Ehepartner ein Verschulden gesetzt hat und dass die Ehe zerrüttet ist. Der schuldlose Ehepartner kann die Scheidung aus Verschulden begehren, wenn der andere Ehepartner eine schwere Eheverfehlung oder ein ehrloses oder unsittliches Verhalten begangen hat und deshalb ein Zusammenleben der Ehepartner nicht mehr zumutbar ist. Die schwere Eheverfehlung muss sich nicht gegen den anderen Ehegatten richten, sondern kann auch in ein ehrloses oder unsittliches Verhalten bestehen, das die Ehe zerstört. Eine Ehe ist zerrüttet, wenn die körperliche und seelische Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, weshalb die Wiederherstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Beispiele für schwere Eheverfehlungen sind unter anderem: Ehebruch, Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids, grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs und der Fortpflanzung, künstliche Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten, unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft, grobe Vernachlässigung der Kindererziehung, Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder dem gemeinsamen Kind, Abtreibung der Leibesfrucht ohne Einverständnis des anderen, Nichtbesuchen des Ehepartners im Krankenhaus. Ehebruch liegt z.B. vor, wenn die Ehegattin außerehelichen Geschlechtsverkehr freiwillig und gewollt mit einem anderen Mann vollzogen hat, der nicht der Ehepartner ist.
Zu beachten ist, dass außereheliche homosexuelle Beziehungen laut Gesetz keinen Ehebruch darstellen. Somit liegt kein Ehebruch vor, wenn die Ehefrau ihren Gatten mit einer Frau betrügt bzw. wenn der Ehemann seine Gattin mit einem Mann betrügt. Beispiele für ehrlosem und unsittlichem Verhalten wären z.B.: wiederholte strafrechtliche Delikte (wie Einbruchsdiebstahl, Hehlerei), übermäßiger Alkoholgenuss (Trunksucht), Drogensucht, übermäßige Spielleidenschaft, religiöser Fanatismus, hemmungsloses Eingehen von Schulden.
Ausschluss des Scheidungsrechtes
Die Scheidung ist für den klagenden Partner ausgeschlossen, wenn beide Ehepartner eine Eheverfehlung begangen haben und die Eheverfehlung des klagenden Partners schwerer ist als die des anderen Ehepartners. Eine Frau hat kein Scheidungsrecht, wenn der Ehemann sie vernachlässigt, weil sie ihn dauernd betrügt. In diesem Fall wird die Scheidungsklage des Ehemannes Erfolg haben, weil die Eheverfehlung seiner Frau schwere ist als seine.
Wenn aber der verletzte Ehepartner die Eheverfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als ehezerstörend empfunden hat, hat dieser kein Recht auf Scheidung. Die Verzeihung kann darin zum Ausdruck kommen, indem der verletzte Ehepartner den Willen hat, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Wenn ein Ehepartner sich scheiden lassen möchte, muss er die Scheidungsklage innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung bei Gericht einbringen.