Scheidungsverfahren bei einvernehmlicher Scheidung




Über die einvernehmliche Scheidung wird im Außerstreitverfahren verhandelt. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Ehegatte und die Ehegattin den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nachdem der einvernehmliche Scheidungsantrag der Eheleute bei Gericht eingelangt ist, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Eheleute erscheinen müssen. Wenn die Eheleute bis dahin keine Scheidungsvereinbarung vorlegen, können sie diese während der mündlichen Verhandlung schließen, welche zugleich schriftlich protokolliert wird.

Über den Scheidungsantrag wird mit Beschluss entschieden und gegen diesen Scheidungsbeschluss kann innerhalb von vierzehn Tagen ab ihrer Zustellung Rekurs erhoben werden. Wird binnen dieser Frist kein Rekurs erhoben, wird der Beschluss rechtskräftig. Die Eheleute können jedoch während der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft werden.

Die Scheidung wird jedoch erst mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses wirksam. Für beide Ehepartner besteht die Möglichkeit den Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückzuziehen; dadurch wird ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos. Bei der Antragstellung sind Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau und des Ehemannes, amtlicher Lichtbildausweis beider Ehepartner, Meldezettel, Geburtsurkunden der Kinder und Urkunden (z.B. Grundbuchauszug, Mietvertrag), die sich auf das Vermögen beziehen, das verteilt werden soll, vorzulegen.

Es fallen Gebühren für den Scheidungsantrag in der Höhe von Euro 253,- an. Dazu kommt noch die Vergleichsgebühr in der Höhe von Euro 253,-. Falls Liegenschaften von der Vereinbarung betroffen sind, beträgt die Vergleichsgebühr Euro 379,-. Sollte ein Ehepartner nicht zur Verhandlung erscheinen, wird der Scheidungsantrag für zurückgenommen erklärt.

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