Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und anderen Kostbarkeiten gegeben hat, wird für geschenkt angesehen. Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden. In Ausnahmefällen ist jedoch eine einseitige Rückgängigmachung der Schenkung möglich. Eine Ausnahme besteht bei Dürftigkeit des Geschenkgebers. Gerät der Geschenkgeber in Dürftigkeit, sodass er sich nur mehr schwer selbst erhalten kann, ist dieser befugt die geschenkte Sache vom Beschenkten zurückzufordern, wenn sich der Beschenkte nicht selbst in einer bedürftigen Lage befindet.
Wenn sich der beschenkte Ehepartner gegen den Ehepartner, der ihm ein Geschenk gemacht hat, grob undankbar verhält, kann die Schenkung widerrufen werden. Grober Undank wäre z.B. eine Körperverletzung, Ehrverletzung, Verletzung an Freiheit oder am Vermögen, wonach der Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfolgt werden kann. Dabei muss es sich also um eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches handeln, weshalb gängige Eheverfehlungen, wie etwa Ehebruch, nicht zum Wiederruf der Schenkung führen können.
Besitzt jedoch der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er nur, wenn er sie unaufrichtig aus dem Besitz gelassen hat. Grundsätzlich wird jedoch der Geschenkgeber seine getätigte Schenkung nicht rückfordern können, wenn der beschenkte Ehepartner kein Verschulden an der Scheidung trifft, außer natürlich, wenn sich der Geschenkgeber in einer dürftigen Lage befindet.