Nach Beendigung der Ehe sind einige Folgen zu regeln. Diese wäre insbesondere die Namenführung, Unterhalt, sozialversicherungsrechtliche Folgen, Haftung für Schulden, Schenkungsrückforderungen, Ehepakte, erbrechtliche Folgen sowie Folgen für die Kinder. Nach der Scheidung können die ehemaligen Eheleute entweder den bei der Eheschließung gewählten Namen beibehalten oder sich für den früheren Namen, den sie vor der Eheschließung geführt haben, entscheiden. Daraus folgt, dass die Ehepartner nach der Scheidung nicht automatisch einen früheren Familiennamen annehmen. Denn sofern keine Namensänderung gewünscht wird, ist der bisherige gemeinsame Familienname der Ehegatten auch nach der Scheidung beizubehalten. Der Familienname, den ein Ehepartner vom anderen Ehepartner angenommen hat, kann nach der Scheidung auch in einer anderen Ehe weitergeführt werden; und zwar auch gemeinsam mit dem neuen Ehepartner.
Beispiel: Frau Bauer heiratet Herrn Mayer und nimmt den Namen Mayer an. Nach der Scheidung heiratet Frau Mayer Herrn Huber und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen Mayer. In solch einem Fall hat Herr Mayer keine Möglichkeit etwas gegen die Weitergabe seines Namens zu unternehmen. Die Ehepartner haben jedoch nach der Ehescheidung die Möglichkeit den gemeinsam geführten Familiennamen nach der Ehescheidung in einen Namen zu ändern, der vor der Ehe geführt wurde.
Zuständig für die Namensänderung bei geschiedenen Eheleuten ist das Standesamt der letzten Eheschließung. Zur Durchführung der Namensänderung sind der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorzulegen: Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis, amtlicher Lichtbildausweis und eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade. Für den Antrag ist eine Gebühr in der Höhe von Euro 13,20 zu entrichten, wobei für noch nicht vergebührte Beilagen zum Antrag wiederum zusätzlich Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen können.
Zu beachten ist, dass gemeinsame Kinder nach der Scheidung der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen behalten. Eine Namensänderung der gemeinsamen Kinder ist nur zum Wohle der Kinder und mit Zustimmung beider Elternteile möglich. Für eine Namensänderung der gemeinsamen Kinder ist die Bezirksverwaltungsbehörde des letzten Wohnsitzes zuständig, also Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft.