Was ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag und welche Arten gibt es?




Unter Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten einer anderen Person in der Absicht, dessen Interessen zu fordern. Die Angelegenheiten einer anderen Person, also die geführten Geschäfte, können in tatsächlichen Handlungen aber auch in Rechtshandlungen bestehen. Eine tatsächliche Handlung ist z.B. das Abdichten von Dächern gegen Regen. Eine Rechtshandlung wäre z.B. die Bezahlung einer Stromrechnung um eine Exekution abzuwenden. Die Besorgung fremder Geschäfte erfolgt eigenmächtig, wenn der Geschäftsführer tätig wird, obwohl er weder durch den Willen des betroffenen Geschäftsherrn noch auf Grund von Gesetzen oder eines behördlichen Auftrages zum Tätigwerden befugt ist.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag setzt somit voraus, dass der Geschäftsführer gewollt ein fremdes Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn ausführt, obwohl er weder durch Auftrag noch durch Ermächtigung seitens des Geschäftsherrn zur Ausführung des Geschäftes berechtigt wurde. Das Gesetz verlangt jedoch ausdrücklich, dass eine Person, die fremde Geschäfte zum Nutzen einer anderen Person übernehmen will, die Einwilligung dieser anderen Person zur Übernahme seines Geschäftes einholen soll. Die Einholung der Einwilligung entfällt jedoch bei der Geschäftsführung in Notfällen. Beispiel: während der Hauseigentümer Herr Bauer auf Reisen ist, bricht ein Brand in seinem Haus aus. Seine Nachbarin Frau Mayer bemerkt dies und versucht diesen Brand zu löschen. Sie verständigt die Feuerwehr und trägt auch alle Kosten.

Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag besteht zwischen den Parteien kein Auftragsverhältnis, da zwischen den Parteien kein Vertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Beziehung gegeben ist. Das Problem der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt darin, ob ein Geschäftsführer ohne Auftrag die Aufwendungen, die er gemacht hat, von dem von seiner Geschäftsführung betroffenen Geschäftsherrn ersetzt erhält oder ob der Geschäftsführer ersatzpflichtig werden kann, wenn dem Geschäftsherrn durch die Geschäftsführung ohne Auftrag einen Schaden entstanden ist.

Es gibt verschiedene Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag, wie z.B. die Geschäftsführung im Notfall, die nützliche Geschäftsführung, die unnütze und unerlaubte Geschäftsführung sowie die angewandte und unechte Geschäftsführung. Es wird zwischen erlaubter und unerlaubter Geschäftsführung ohne Auftrag unterschieden. Die unerlaubte oder unechte Geschäftsführung liegt vor, wenn der Geschäftsführer gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Geschäftsherrn gehandelt hat. Eine unechte Geschäftsführung ist dann gegeben, wenn jemand ein fremdes Geschäft mit der Absicht führt, den aus diesem Geschäft folgenden Nutzen sich selbst zuzuwenden. Beispiel für unechte Geschäftsführung: Die Verwahrerin Frau Bauer legt das Geld des Herrn Mayer gewinnbringend an, um selbst die Zinsen zu kassieren.

In den Fällen der unerlaubten Geschäftsführung gebührt kein Aufwandersatz. Vielmehr muss der unerlaubte oder unechte Geschäftsführer ohne Auftrag den vorigen Stand wiederherstellen und jeden Schaden ersetzen, der ohne seine Einmischung nicht entstanden wäre. Somit kann der Geschäftsherr vom unechten Geschäftsführer und vom unerlaubten Geschäftsführer die Abrechnung, die Herausgabe des erzielten Nutzens und Schadenersatz fordern. Zu beachten ist auch, dass eine Geschäftsführung dann unnütz ist, wenn der Geschäftsführer nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn oder sogar gegen dessen ausdrücklichen Willen gehandelt hat.

Wenn jedoch eine erlaubte Geschäftsführung oder eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt, hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen Willen entspricht. Die erlaubte Geschäftsführung ohne Auftrag oder die echte Geschäftsführung ohne Auftrag wird unterteilt in Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall und in nützliche Geschäftsführung.

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