Pflichten bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses




Durch den Beginn eines Dienstverhältnisses entstehen sowohl für den Dienstnehmer als auch für den Dienstgeber arbeitsrechtliche und abgabenrechtliche Verpflichtungen. Zu den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehören etwa die Ermittlung notwendiger Daten für die Aufnahme des Dienstnehmers, wie z.B. die Erhebung von Vordienstzeiten, das Ausstellen eines Dienstzettels bzw. der Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages, die Meldung der erfolgten Einstellung an den Betriebsrat sowie die Anlage von Verzeichnissen, wie etwa Urlaubskartei, Abwesenheitskartei und Arbeitszeitaufzeichnungen. Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen zählen etwa die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung und die Anlage eines Lohnkontos.

Zu beachten ist, dass die Daten der Dienstnehmer vor Dienstantritt bei der Gebietskrankenkasse aufliegen müssen, damit die Anmeldung fristgerecht vorgenommen werden kann. Bei Dienstnehmern mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft muss vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeklärt werden, ob eine Beschäftigung in Österreich erlaubt ist. Ausländer dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn der Dienstgeber für sie eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice erhalten hat. Ausländer, denen eine Arbeitserlaubnis erteilt wurden oder denen ein Befreiungsschein ausgestellt wurden, weil sie in den letzten vierzehn Monaten zweiundfünfzig Wochen in einem regulären Dienstverhältnis beschäftigt waren oder in den letzten acht Jahren mindestens fünf Jahre im Inland erlaubt beschäftigt waren oder weil sie fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet waren und in Österreich wohnhaft sind, dürfen wiederum unter diesen Bedingungen auch ohne Bewilligung beschäftigt werden. Diese Erlaubnis wird jedoch nur für ein Bundesland erteilt und ist für höchstens zwei Jahre und die Befreiung wiederum nur für fünf Jahre, wobei beide aus wichtigen Gründen verlängert werden können bzw. auch widerrufen werden können. Andernfalls wäre eine Beschäftigung von Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft illegal und auch strafbar.

Außerdem ist zu beachten, dass die vorangegangenen Dienstzeiten des Angestellten als Angestellte angerechnet werden müssen. Deswegen kann in einigen Fällen der Dienstgeber vom Angestellten im Zuge der Einstellung einen Vordienstzeitennachweis verlangen, den der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anfordern kann. Der Vordienstzeitennachweis wird aus Datenschutzgründen direkt von der Gebietskrankenkasse an den Dienstgeber ausgehändigt. Aus dem Vordienstzeitennachweis kann sodann ersehen werden, wie lange, wann und wo der Dienstnehmer bereits gearbeitet hat.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Dienstvertrag erst nach der Unterschrift vom Dienstnehmer und vom Dienstgeber gültig ist, wobei auch verlangt wird, dass sich der Dienstnehmer und der Dienstgeber über alle Punkte des Vertragsverhältnisses einig sein müssen. Der Abschluss eines Dienstvertrages verlangt jedoch, dass die Vertragsparteien voll einsichtsfähig sind. Die Einsichtsfähigkeit ist gegeben, wenn die Vertragsparteien geschäftsfähig sind, die wiederum mit der Volljährigkeit eintritt. Für den Abschluss von Arbeitsverträgen gibt es jedoch eine Ausnahme für mündige Minderjährige. Mündige Minderjährige sind Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Diese können sich nämlich selbständig zu Dienstleistungen verpflichten und haben somit auch die Möglichkeit gewöhnliche Arbeitsverträge abschließen.

Der Dienstzettel wiederum dient nur dazu, das bereits vorher zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer Vereinbarte festzuhalten. Zu beachten ist ebenfalls, dass der Dienstgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, Aufzeichnungen über die geleisteten Normalarbeitsstunden, Mehrstunden und Überstunden. Der Dienstgeber ist ebenso verpflichtet eine Urlaubskartei laufend zu führen. Außerdem gebührt dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft ein angemessenes Entgelt, wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

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