Das Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgericht




Eingangs muss erwähnt werden, dass Arbeitsgerichte und Sozialgericht zur Klärung arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Angelegenheiten zuständig sind, wie beispielsweise etwa bei Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder bei Problemen zwischen Pensionisten und Pensionsversicherungen.

Außerdem sind in Arbeitsangelegenheiten und Sozialangelegenheiten ordentliche Gerichte zur Entscheidung berufen, wobei diese in Senaten zu entscheiden haben. Zudem entscheidet das zuständige Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht in erster Instanz, außer natürlich in Wien, denn in Wien wurde ein eigenes Arbeitsgericht und Sozialgericht eingerichtet. In zweiter Instanz sind wiederum die Oberlandesgerichte zuständig. In dritter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zuständig, der jedoch nicht in allen Verfahren angerufen werden kann.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit in ersten Instanz in Dreiersenaten ausgeübt wird, die sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzten, wobei jedoch einer der fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer angehören muss. In einigen Sozialrechtssachen, jedoch vor allem bei selbständig Erwerbstätige bezüglich Sozialrechtssachen, müssen jedoch alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören. Hierbei muss beachtet werden, dass der Berufsrichter den Vorsitz zu führen hat.

Es muss beachtet werden, dass die fachkundigen Laienrichter für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden, wobei ihre Wiederwahl ebenso zulässig ist. Das Amt der gewählten fachkundigen Laienrichter endet zwar grundsätzlich mit Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aber sie haben ihr Amt dennoch so lange weiter auszuüben bis die für die nächste Amtszeit gewählten fachkundigen Laienrichter ihr Gelöbnis geleistet haben. Es ist jedoch erwähnenswert, dass wenn der fachkundige Laienrichter an einer mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben sollte, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, sich somit die Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in erster Instanz verlängert.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass sich die Parteien vor den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten erster Instanz nicht vertreten lassen müssen. Jedoch können sie sich vor den Gerichten erster und zweiter Instanz, aber nicht vor dem Obersten Gerichtshof, von qualifizierten Personen, wie insbesondere etwa Rechtsanwälte bzw. Funktionäre oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder Gewerkschaft, vertreten lassen. Außerdem dürfen sich die betreffenden Personen vor den Gerichten erster Instanz durch jede geeignete Person vertreten lassen, wie beispielsweise etwa der Arbeitgeber durch einen seiner Arbeitnehmer oder etwa der Arbeitnehmer durch ein Betriebsratsmitglied.

Die mündliche Verhandlung wird sodann durch den Senatsvorsitzenden geleitet, wobei er die Verhandlung eröffnet sowie leitet und schließt. Außerdem erteilt er das Wort und kann das Wort jeder Person entziehen, die seinen Anordnungen nicht befolgt. Weiters obliegt dem Vorsitzende des Senates die Verkündigung der Entscheidungen des Senates und er ist ebenso für die Einvernahme der Personen zuständig, die bezüglich der Beweisführung auszusagen haben. Nach Schluss der Verhandlung hat sich der Senat zur Urteilsberatung zurückzuziehen, wobei jedoch in Verfahren erster Instanz zuerst die älteren fachkundigen Laienrichter vor dem jüngeren fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben haben und der Vorsitzende gibt sodann seine Stimme als letzter ab. Zudem bedarf jeder Beschluss der absoluten Stimmenmehrheit, das bedeutet also zwei Stimmen, wobei jedoch eine Verweigerung der Stimmenabgabe nicht zulässig ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Beratung geheim ist und dass eine strenge Verschwiegenheitspflicht über ihren Inhalt für alle Beteiligten besteht. Außerdem wird ein Beratungsprotokoll über die Beratung errichtet.

Es ist ebenso zu berücksichtigen, dass im Arbeitsgericht und Sozialgericht viele spezifischen Rechtsquellen bestehen, wie etwa Gesetzte, Verordnungen, Kollektivverträge, Satzungen, Betriebsvereinbarungen sowie Einzelverträge und Arbeitsanweisungen. Außerdem gibt es im Arbeitsrecht sehr viele Gesetzte, wie unter anderem etwa das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz. Diese Fülle von Gesetzen erschwert leider häufig den Überblick. Die sozialrechtlichen Bestimmungen, die für Arbeitnehmer wesentlich sind, finden sich wiederum im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, im Arbeitslosenversicherungsgesetz, im Karenzgeldgesetz, im Kinderbetreuungsgeldgesetz und im Allgemeinen Pensionsgesetz.

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