Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Eigentumswohnung




Eingangs muss erwähnt werden, dass für die Errichtung von Eigentumswohnungen eine Wohnbauförderung in Anspruch genommen werden kann. Dies ist jedoch vom Einkommen des Wohnungsinteressenten abhängig. Zudem muss beachtet werden, dass Wohnförderungen österreichweit unterschiedlich vergeben und berechnet werden. Hierbei ist es ebenso erwähnenswert, dass sich innerhalb der Wohnbauförderung zwei Förderungsgruppen unterscheiden lassen, und zwar Objektförderung und Subjektförderung.

Die Objektförderung sieht eine Förderung der Errichtung von Eigenheimen und eine Förderung des Baus von Mietwohnungen bzw. Eigentumswohnungen vor. Dafür gewährt das Land nämlich je nach Bundesland und Bauvorhaben verschieden hohe Landesdarlehen, die unter dem Zinssatz von Bankdarlehen liegen, wodurch auch die monatliche Rückzahlungsbelastung der Eigenheimbauer bzw. der Mieter gesenkt wird. Zudem muss beachtet werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für geförderte Wohnungen länderweise unterschiedlich geregelt sind, wobei in den meisten Fällen eine gewisse Einkommenshöchstgrenze nicht überschritten werden darf. Die Subjektförderung wiederum sieht neben der Förderung bei der Errichtung von Wohnmöglichkeiten auch direkte Förderungen an Familien vor, denen die vom Land geförderten Wohnungen zu teuer sind.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass Subjektförderungen meistens aus den Eigenmittelersatzdarlehen für Eigenmittel bestehen, die etwa ein Mieter bei Bezug einer geförderten Wohnung an die Genossenschaft zahlen muss. Außerdem haben diese Darlehen einen sehr niedrigen Zinssatz und werden langfristig vergeben, wobei die Gewährung solcher Darlehen jedoch an das Familieneinkommen gebunden ist. Es ist erwähnenswert, dass für die individuelle Unterstützung der laufenden monatlichen Belastungen, wie beispielsweise etwa Miete und Kreditrückzahlungsraten, auch Wohnbeihilfe beantragt werden kann. Die Bewilligung der Wohnbeihilfe hängt ebenso von Einkommenshöchstgrenzen sowie der Familiengröße und Wohnungsgröße ab und muss jedes Jahr neu beantragt werden.

Es muss ebenso beachtet werden, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine geförderte Eigentumswohnung erlangen zu können. Als Voraussetzung gilt etwa, dass der Förderungswerber entweder österreichischer Staatsbürger oder Bürger der Europäischen Union bzw. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Flüchtling nach der Genfer Konvention sein muss. Es muss beachtet werden, dass Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes jedoch eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde benötigen. Als nächstes wird manchmal eine Mindestaltersgrenze vorausgesetzt, wie beispielsweise etwa ab dem achtzehnten Lebensjahr, wobei aber Anmeldungen teilweise sogar früher entgegengenommen werden.

Außerdem darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden, um eine geförderte Eigentumswohnung erlangen zu können. Hierbei muss ich die Summe der Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen zwischen bestimmten Höchstgrenzen und Mindestgrenzen bewegen. Zudem werden bestimmte Unterlagen gefordert, wie der Staatbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, die Geburtsurkunde sowie wenn die betreffende Person verheiratet ist auch die Heiratsurkunde, die Sozialversicherungskarte sowie ein aktueller Einkommensnachweis und eine Meldebestätigung.

Bezüglich des Verkaufs einer Eigentumswohnung muss beachtet werden, dass bei geförderten Eigentumswohnungen oft ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten der Landesregierung, also zugunsten des Förderungsgebers, eingetragen wird. Durch dieses Veräußerungsverbot wird nämlich sichergestellt, dass der Eigentümer der Wohnung die betreffende Eigentumswohnung, solange die Förderung läuft, nur mit Zustimmung des Förderungsgebers verkaufen bzw. veräußern kann. Außerdem wird die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch für die Gewährung von Förderungsmitteln vorausgesetzt und soll verhindern, dass der Eigentümer einer geförderten Eigentumswohnung diese sofort und ohne Zustimmung der betreffenden Förderungsstelle ertragsreich weiterverkauft.

Wenn eine Eigentumswohnung verkauft wurde und wenn der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden soll, sind zur Einverleibung bestimmte Unterlagen erforderlich, wie etwa der Kaufvertrag mit beglaubigter Unterschrift von Käufer und Verkäufer, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Selbstberechnungserklärung eines Notars oder eines Rechtsanwalts sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis des Käufers. Bei Ausländer, die nicht im Rahmen internationaler Verträge, wie beispielsweise etwa Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union, österreichische Staatsangehörige gleichgestellt sind, wird zusätzlich noch eine Bewilligung der Grundverkehrskommission verlangt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Eigentumswohnung auch durch Erbschaft erworben werden kann. Dazu sind bestimmte Unterlagen erforderlich, und zwar der Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. die Selbstberechnungserklärung eines Notars oder eines Rechtsanwalts. Zudem muss beachtet werden, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann vom Finanzamt ausgestellt wird, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Sollte der Erbe jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach der Einantwortung die Verbücherung im Grundbuch beantragen, hat der Gerichtskommissär anstelle des Erben die Verbücherung des Verlassenschaftsergebnisses zu beantragen.

Ebenso erwähnenswert sind Bestandsänderungen zwischen Eigentumswohnungen. Denn eine Bestandsänderung zwischen Eigentumswohnungen liegt beispielsweise etwa dann vor, wenn ein Wohnungseigentümer ein Zimmer von einem Nachbarn kauft; dies muss sodann im Grundbuch eingetragen werden, wobei davor in einem Gerichtsverfahren bzw. Schlichtungsverfahren ein Nutzwert neu festzusetzen ist.

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