Eigentum im objektiven und im subjektiven Sinn




Beim Eigentum ist zwischen Eigentum im objektiven Sinn und Eigentum im subjektiven Sinn zu unterscheiden. Eigentum im objektiven Sinn drückt aus, dass alle Sachen, die einer Person gehören, sein Eigentum darstellen. Eigentum im subjektiven Sinn drückt aus, dass Eigentum ein Recht bzw. ein Befugnis ist, mit der Substanz und mit den Nutzungen einer Sache willkürlich umzugehen sowie andere von deren Nutzung auszuschließen. Das bedeutet also, dass der Eigentümer der Sache die Sache beliebig gebrauchen oder zerstören kann sowie über sie rechtsgeschäftlich verfügen darf. Der Sacheigentümer verfügt rechtsgeschäftlich über eine Sache, indem er die Sache veräußert, verpfändet oder vererbt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Interessen der Allgemeinheit den Interessen des Einzelnen vorgehen, weshalb unter bestimmten Umständen das Eigentumsrecht des Einzelnen beschränkt werden darf, wie z.B. durch Enteignung. Außerdem darf jede Person sein Eigentumsrecht nur derart ausüben, dass dadurch weder in die Rechte einer anderen Person eingegriffen wird, noch die Beschränkungen, die im allgemeinen Interesse vorgeschrieben sind, übertreten werden. Beschränkungen im Interesse der Allgemeinheit sind insbesondere beim Grundeigentum häufig; z.B. bestimmen Flächenwidmungspläne und Bauordnungen, ob und in wie ein Grundstück verbaut werden darf oder das Luftfahrtgesetz legt dem Grundeigentümer bestimmte Duldungsplichten im Interesse des Verkehrs auf.

Auch das Nachbarrecht ist beim Eigentum zu beachten, wie z.B. Immissionen, Vertiefung des Grundstücks, Grenzbaum und Baum an der Grenze sowie Grenzeinrichtungen. Unzulässige Immissionen, wie z.B. die Belästigung von Liegenschaften durch den Rauch einer Industrieanlage, sind abzuwehren und zu sanktionieren. Immissionen sind unter anderem auch die vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche bzw. Erschütterungen. Unzulässig können z.B. auch optische Einwirkungen sein, wie z.B. Lichtreklame oder Scheinwerferbeleuchtung. Solche Einwirkungen kann ein Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen untersagen, wenn eine Wiederholungsgefahr oder eine aktuelle Gefährdung besteht. Außerdem kann der Nachbar Ersatz für den ihm zugefügten Schaden verlangen, wenn die Person, die ihm den Schaden zugefügt hat, ein Verschulden daran trifft. Wenn die Immissionen jedoch durch eine Bergwerkanlage oder durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, sind sie auch dann in dem von der Genehmigung erfassten Ausmaß zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen.

Der durch die Immissionen genehmigter Anlagen gestörter Grundeigentümer hat kein Unterlassungsanspruch aber ihm steht jedoch ein Schadenersatzanspruch zu. Der Nachbar brauch jedoch nicht Immissionen zu dulden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen ernsthaft gefährden. Bei der Vertiefung von Grundstücken ist zu beachten, dass Grundstücke nicht derart vertieft werden dürfen, dass der Boden des Nachbarn oder das Gebäude des Nachbarn die notwendige Stütze verliert. Bei Zuwiderhandeln hat der gefährdete Nachbar die Möglichkeit die Unterlassung, die Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Schadenersatz zu verlangen. Beim Nachbarrecht sind auch Grenzbäume und Bäume an der Grenze zu beachten. Zu beachten ist, dass Eigentümer eines Baumes diejenige Person ist, dessen Stamm aus dessen Grund herausragt. Mit Grenzbaum ist ein Baum gemeint, dessen Stamm auf der Grenze mehrerer Liegenschaften aus dem Boden hervorragt. Daher gehört ein Grenzbaum den angrenzenden Eigentümern gemeinsam. Beim Baum an der Grenze ist zu beachten, dass jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen kann und die über seinem Grund hängenden Äste abschneiden oder benützen kann.

Außerdem kann der Grundeigentümer die Früchte von den Ästen nehmen, die sich über seinem Boden befinden. Das Nehmen der Früchte von Ästen, die sich über dem Boden des Grundeigentümers befinden, wird als Überhangsrecht bezeichnet. Grenzeinrichtungen zwischen benachbarten Grundstücken sind z.B. Zäune, Hecken, Planken, Mauern und Kanäle, die im Zweifel im gemeinschaftlichen Eigentum der Nachbarn stehen. Somit darf z.B. jeder Nachbar eine gemeinschaftliche Mauer bis zur Hälfte benützen, wobei sie jedoch auch zu ihrer Erhaltung verhältnismäßig beizutragen haben.

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