Inhalt und Bedeutung des Rechts auf Eigentum




Das Recht auf Eigentum ist ein subjektives Recht von Personen. Sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen entsteht mit der Geburt. Mit der Fähigkeit Rechte zu erwerben, ist auch das Recht auf Eigentum umfasst. Juristische Personen sind rechtliche Gebilde, denen durch das Gesetz Rechtsfähigkeit verliehen wird. In Bezug auf das Eigentum bedeutet das, dass sie Vermögen und Rechte besitzen können. Juristische Personen sind auf verschiedene Weise vorhanden. Es gibt solche des privaten und auch des öffentlichen Rechts.

Zu unterscheiden sind auch Vereinigungen von Personen und selbständige Vermögensmassen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zum Beispiel die Gebietskörperschaften. Bund, Länder und Gemeinden können Rechte und Pflichten erwerben. Privatrechtliche Vereinigungen sind zum Beispiel Vereine oder Gesellschaften. Selbständige Vermögensmassen sind etwa die Stiftungen. Juristische Personen sind Rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig. Wer für die Vertretung nach außen berechtigt und verantwortlich ist, bestimmt die innere Ordnung. Gemeint ist damit die Satzung der juristischen Person. Das Recht auf Eigentum ist ein besonderes, welches auch von der Verfassung geschützt ist. Es gilt als Menschenrecht. Das bedeutet, dass nicht nur das Eigentum von Staatsbürgern, sondern von allen Menschen, die in Österreich sind, geschützt ist. Der Schutz des Staates geht in zwei Richtungen. Einerseits ist das Eigentum durch Eingriffe des Staates geschützt. Gemeint sind damit die Enteignung und sonstige Eigentumsbeschränkungen. Das Grundrecht verpflichtet den Staat aber auch das Eigentum vor Eingriffen von Privatpersonen zu schützen.

Inhalt des Rechts auf Eigentum

Das Eigentum kann sowohl an körperlichen Sachen, als auch an unkörperlichen Sachen bestehen. Zu beachten ist, dass der Erwerb des Eigentums je nach Art der Sache unterschiedlich sein kann. Unkörperliche Sachen sind zum Beispiel Forderungen oder Rechte. Bei den körperlichen Sachen ist zwischen den beweglichen und den unbeweglichen zu unterscheiden. Beweglich sind Gegenstände, die ohne Verletzung der Substanz fortgeschafft werden können. Dazu zählen etwa Bücher, Kraftfahrzeuge oder Geld.

Typisches Beispiel für unbewegliche Sachen sind Grundstücke. Aber auch feste Gebäude, wie Häuser können nicht ohne Verletzung der Substanz fortgeschafft werden. Bei manchen Gegenständen ist es nicht ganz eindeutig, ob sie beweglich oder unbeweglich sind. Es kann vorkommen, dass bestimmte Sachen von Rechts wegen als unbeweglich gelten, obwohl sie tatsächlich beweglich sind. Das kann der Fall sein, wenn die Liegenschaft und die bewegliche Sache, die sich darauf befindet eine rechtliche Einheit bilden. Das heißt, sie sind gesamt betrachtet eine Sache. Bei Unternehmen kann es der Fall sein, dass bestimmte Arbeitsmaschinen zur Liegenschaft gehören und daher als eine gesamte Sache anzusehen sind. An sogenannten öffentlichen Gütern kann kein Eigentum erworben werden. Die Donau kann in niemandes Eigentum stehen. Rechtlich nicht möglich ist das Eigentum an der Hohen See, dem Mond usw. Auch nicht möglich sind Eigentumsrechte an anderen Menschen. Die Sklaverei bzw. Leibeigenschaft ist rechtlich verboten.

Das Recht auf Eigentum umfasst alle Herrschaftsrechte, die innerhalb der Rechtsordnung an einer Sache möglich sind. Man kann die Sache verbrauchen bzw. gebrauchen. Andere Personen können vom Gebrauch ausgeschlossen werden. Die Sache kann zerstört werden, verkauft werden oder mit einem Pfandrecht oder einer Dienstbarkeit belastet werden. Der Gebrauch der Sache ist aber nur innerhalb der Schranken zulässig, die das Gesetz vorgibt. Auf die Rechte anderer Personen ist Acht zu geben. Es ist nicht zulässig einen Ball, der einem selbst gehört, derart zu werfen, dass Sachen von anderen Personen beschädigt werden.

Unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen sind auch Beschränkungen des Eigentums von Seiten der öffentlichen Hand möglich. Da solche Schranken aber unter Umständen in das Grundrecht auf Freiheit des Eigentums eingreifen, müssen sie im öffentlichen Interesse liegen. Der Schutz der Gesundheit wäre ein solches Interesse. Dass auf einem Grundstück eine Baugenehmigung zu Errichtung eines Gebäudes vorgeschrieben ist, stellt eine Eigentumsbeschränkung und daher einen Eingriff in das Grundrecht dar. Dies ist aber gerechtfertigt, weil dadurch verhindert werden soll, dass Personen durch eine fehlerhafte Bauweise zu Schaden kommen.

Nach der Rechtsordnung ist es auch möglich, dass eine Sache nicht zum ganzen Teil im Eigentum einer Person steht. Vor allem durch die erbrechtlichen Vermögensübertragungen kann es dazu kommen, dass ein und dieselbe Sache mehreren Personen zu jeweils unterschiedlichen Teilen gehört. Unter bestimmten Umständen ist eine Zivilteilung notwendig. Das bedeutet die Auflösung der Eigentümergemeinschaft.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel