Das schlichte Miteigentum




Das schlichte Miteigentum kann durch privaten Vertrag, durch das Gesetz selbst oder durch eine letztwillige Verfügung, ein Testament entstehen. Ein großes Problem beim Miteigentum ist das Spannungsverhältnis zwischen den Miteigentümern, es ist oft schwierig alle einzelnen Interessen zu wahren. Daher kennt das Österreichische Miteigentumsrecht unterschiedliche Regelungen, um das Miteigentum genau zu regeln. Man unterscheidet dabei zwischen Verfügung, Verwaltung und der Benutzung.

Die Verfügung besagt, dass jeder Miteigentümer über gerade seinen eigenen, ideellen Anteil selbst bestimmen kann, und das auch ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer. An der Gesamtsache allerdings bedarf es zur Verfügung der Zustimmung aller. Verbildlicht heißt das näher: Man darf beispielsweise seinen Anteil an einer Liegenschaft verkauften, die gesamte Liegenschaft allerdings nur mittels Zustimmung der anderen Miteigentümer.

Die Verwaltung dient der Erhaltung oder der Verbesserung der gemeinsamen Sache. Dabei gibt es die ordentliche Verwaltung, das sind notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die dem Interesse aller Miteigentümer dienen, bei der die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer nach ihren Anteilen bestimmen und verfügen dürfen, beispielsweise ein gemeinsamen Auto zur Reparatur zu geben. Und es gibt die außerordentliche Verwaltung, das sind alle Verwaltungsmaßnahmen, die nicht unter die eben genannte ordentliche Verwaltung fallen, da im Vorhinein nicht klar ist, ob dies im Interesse aller Miteigentümer passiert. Beispielsweise wäre das die Vermietung einer Liegenschaft. Bei der außerordentlichen Verwaltung wird konträr zur ordentlichen Verwaltung eine Einstimmigkeit gefordert. Wenn diese nicht erzielbar ist, so hat ein Richter über den konkreten Sachverhalt zu entscheiden.

Die Benutzung besagt, dass jeder Miteigentümer die Sache benutzen darf, es bedarf dabei nicht der Zustimmung der anderen, sofern durch die Benutzung keine Kollision mit dem Interesse der anderen existiert.

Oftmals kommt es in der Praxis vor, dass eine Aufhebung des Miteigentums gewünscht wird. Die Aufhebung selbst kann beispielsweise durch die Zustimmung aller Miteigentümer erfolgen, oder aber auch, wenn diese Zustimmung nicht erzielbar ist, am Gerichtsweg. Hierzu kann man die Aufhebung des Miteigentums mittels Teilungsklage vor Gericht begehren. Die Teilungsklage wird allerdings nur dann nicht abgewiesen, wenn keine Unzeit vorliegt, das heißt, dass keine Gründe bestehen, die darlegen, dass die Trennung des Eigentums beispielsweise einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, wenn alternativ durch die Aufteilung kein besonderer Nachteil für einen der Miteigentümer entsteht, beispielsweise wenn der Bewohner der Liegenschaft, todkrank, umziehen müsste oder wenn alternativ keine Verpflichtung besteht, beispielsweise durch einen Ehevertrag, das gemeinsame Miteigentum aufrecht zu erhalten.

Die Teilung selbst erfolgt durch die Realteilung oder durch eine Zivilteilung. Die Realteilung ist die natürliche Trennung der Sache, sondern diese denn möglich ist. Die Zivilteilung entspricht dem Verkauf der Sache, der daraus resultierende Erlös in Geld wird aliquot unter den ehemaligen Miteigentümern aufgeteilt. Freilich kommt es auch häufig vor, dass einer der Miteigentümer die jeweils anderen ausbezahlt und selbst der Käufer anstelle eines Dritten ist.

Ein Sonderfall bei der Aufteilung stellt das sogenannte Quantitätseigentum dar. Quantitätseigentum besteht immer dann, wenn man eine gewisse, vertretbare Sache mit der eines anderen vermengt und so nicht mehr konkret trennen kann. Beispielsweise besteht Quantitätseigentum an einem Fass Wein oder an einem Getreidesilo, deren Inhalt (jeweils selbe Substanz in aliquoten Mengen) mehreren gehört. Beim Quantitätseigentum existiert keine Teilungsklage. man bedient sich der sogenannten Quantitätsvindikation, also der Aufteilung nach aliquoten Teilen. Zum Beispiel können 15 Liter Wein des Fasses dem Bauern A, und 30 Liter Wein aus demselben Fass dem Bauern B gehören.

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