Wie kann Eigentum erworben werden?




Eigentum kann man erwerben durch Zueignung, Fund, durch Zuwachs, durch derivativen Erwerb, durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, durch Ersitzung, durch Enteignung oder durch Zuschlag bei Zwangsversteigerung. Unter Zueignung ist die Besitzergreifung an einer herrenlosen Sache mit dem Willen, daran Eigentum zu erwerben, zu verstehen. Bezüglich Funds ist es erwähnenswert, dass kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen darf und sie sich zueignen darf. Wenn eine Person verlorene Sachen entdeckt, ist sie zwar nicht verpflichtet, sich um sie zu kümmern, aber als Finder hat sie Rechte und Pflichten. Wenn der Finder die gefundene Sache für sich behalten will, macht er sich strafbar, weil er dadurch die gefundene Sache unterschlägt und sie verliert dadurch Anspruch auf Finderlohn.

Eine Sache kann als verloren betrachtet werden, wenn sie zwar in Eigentum einer Person steht, aber in Gewahrsame von niemand steht. Nach Ablauf eines Jahres erlangt der ehrliche Finder jedoch das Benutzungsrecht, nach Ablauf der Verjährungszeit erlangt er das Eigentumsrecht. Unter Eigentumserwerb durch Zuwachs fallen Fruchterwerb, Uferrecht, Verarbeitung, Vereinigung und Ausbesserung sowie das Bauen. Eine Frucht kann erst dann erworben werden, wenn sie von der Muttersache abgetrennt ist, wie z.B. wenn der Apfel vom Baum fällt. Wen nichts anderes bestimmt ist, gehört die abgetrennte Frucht dem Eigentümer der Muttersache. Wenn jedoch eine andere Person ein Recht auf ihre Nutzung hat, fallen die Früchte nicht dem Eigentümer der Muttersache zu, wie z.B. bei Fruchtnießer. Das Uferrecht befasst sich mit Fragen, wer an Inseln, die in Flüssen entstanden sind, am verlassenen Bett von Gewässern und am angeschwemmten Land Eigentum erwirbt.

Verarbeitung liegt vor, wenn aus einer alten Sache eine neue Sache hergestellt wird, indem durch Umgestaltung die Brauchbarkeit der bisherigen Sache verändert wird. Wenn z.B. aus Brettern ein Bücherregal hergestellt wird oder wenn aus Stoff ein Anzug geschneidert wird, liegt eine Verarbeitung vor. Vereinigung wiederum ist die Zusammenführung bisher selbständiger Sachen. Durch die Ausbesserung einer Sache entsteht zwar keine neue Sache, aber dem Eigentümer der Sache fällt das zur Ausbesserung verwendete Material zu, wofür er jedoch den dadurch erlangten Wert vergüten muss. Wenn mit fremdem Material auf eigenem Grund gebaut wird, erwirbt der Grundeigentümer zwar Eigentum am Bauwerk, aber er muss dem Eigentümer des verwendeten Materials Ersatz leisten, wenn er das Material nicht gutgläubig erworben hat. Wenn jedoch mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird, erwirbt der Grundeigentümer Eigentum am Bau, wenn der Grundeigentümer nichts von der Bauführung wusste. Der Grundeigentümer hat den Bauführer die notwendigen Kosten zu ersetzen. Sollte dem Grundeigentümer jedoch der Bau stören, hat er einen Wiederherstellungsanspruch des früheren Zustandes gegen den Bauführer. Hat der Grundeigentümer jedoch gewusst, dass der Bauführer mit eigenem Material auf seinen Grundstück baut und dem Bauführer dies nicht gleich untersagt, erwirbt der Bauführer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft und muss dem früheren Grundeigentümer nur den gemeinen Wert der Liegenschaft ersetzen.

Der derivative Eigentumserwerb wiederum wird durch Übereignung der Sache vollendet. Die Übereignung wird somit nur dann wirksam, wenn der Veräußerer auch gleich Eigentümer der Sache ist oder wenn er vom Eigentümer zur Veräußerung ermächtigt wurde. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist eher problematisch, weil der Veräußerer dem Erwerber nur dann an der Sache Eigentum verschaffen kann, wenn er selbst Eigentümer der Sache war oder zu mindestens befugt war, über die Sache zu verfügen. Sollte der Erwerber gutgläubig eine Sache vom Nichtberechtigten erworben haben, weil er geglaubt hat, dass der Veräußerer auch Eigentümer der Sache ist, so erwirbt er auch Eigentum an der Sache.

Das Eigentumsrecht kann auch durch Ersitzung erworben werden, wodurch der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert. Unter Ersitzung versteht man somit der Rechtserwerb durch Besitz einer Sache während der gesetzlich bestimmten Zeit. Eigentum kann auch durch Enteignung erworben werden, wobei jedoch zu beachten ist, dass eine Enteignung nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, die das Gesetz bestimmt. Unter Enteignung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Eigentums im öffentlichen Interesse zu verstehen. Die Enteignung wird vom Staat vorgenommen, wobei sie auch zu Gunsten Privater erfolgen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, wie z.B. einer Eisenbahnunternehmung. Eigentum kann auch durch Zwangsversteigerung erworben werden. Wenn z.B. eine Liegenschaft aufgrund eines Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert wird, geht das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Zuschlag auf den Erwerber über, der am meisten geboten hat. Bei freiwilliger Versteigerung erwirbt der Meistbietende erst mit der Einverleibung Eigentum.

Das Recht des Eigentümers an einer Sache erlischt, wenn es von einer anderen Person erworben wird, wie z.B. bei der Übereignung, beim gutgläubigen Erwerb und bei der Ersitzung. Eigentumsverlust kann auch eintreten, wenn das Eigentum erlischt, ohne dass es von einer anderen Person erworben wird, wie z.B. bei der Preisgabe. Durch Preisgabe einer Sache wird die Sache herrenlos. Außerdem hört das Eigentum an einer Sache endgültig auf, wenn die Sache untergeht.

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