Verlassenschaftsverfahren: wenn Erben nicht ausgeforscht werden können




Im Verlassenschaftsverfahren kann es vorkommen, dass die Erben, die laut letztwilliger Verfügung oder gemäß der gesetzlichen Erbfolge erbberechtig sind, nicht ausgeforscht werden können. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Hauptfällen: Die Erben, die gänzlich unbekannt sind sowie die Erben, die allerdings bekannt sind.

Wenn die Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt die der im Verlassenschaftsverfahren zuständige Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz als ultima ratio die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe des Nachlasses stellen, der Nachlass wird somit heimfällig.

Wenn die der Erbe in Person allerdings bekannt ist, nicht jedoch sein Aufenthaltsort ausfindig gemacht werden kann, wird ein sogenannter Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen. Kann eine ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist immer noch nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und der dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den abwesenden Erben entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt, er fällt also weder auf den Staat, noch wird er unter etwaigen anderen Erben aufgeteilt.

Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, auch nach Abschluss und Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn der Erbe entweder gefunden werden konnte, oder das vorhandene Vermögen, welches ja für den Erben selbst aufbewahrt wurde, durch die Ermittlungskosten, um den Erben zu finden, aufgebraucht wurde oder alternativ feststeht, dass der Erbe bereits verstorben ist oder zumindest für tot erklärt wurde. In letzterem Fall wird das vorhandene Vermögen nach Durchführung einer Nachtragsabhandlung den übrigen Erben ausgefolgt.

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