Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners




Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners hängt davon ab, mit welchen Verwandten des anderen verstorbenen Ehepartners, also Erblasser, der überlebende Ehepartner konkurriert. Neben den Kindern und Enkelkindern des Erblassers erbt der Ehegatte ein Drittel, neben den Eltern und Geschwistern oder Großeltern des Erblassers erbt der Ehepartner zwei Drittel des Nachlasses.

Wenn aber der verstorbene Ehepartner ein Testament errichtet, kommt nicht das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. In solch einem Fall hat der überlebende Ehepartner einen Pflichtteilanspruch an dem Vermögen des verstorbenen Ehegatten, wenn dieser dem Ehepartner im Testament nicht erwähnt oder ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt dann die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

Das bedeutet also, dass der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten neben den Kindern und Enkelkindern des Erblassers ein Sechstel und neben den Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Erblassers ein Drittel des Nachlasses beträgt. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt auf jeden Fall, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde bzw. wenn die Ehe für nichtig erklärt wurde.

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