Erbrecht bei Adoption




Die Adoption ist ein Vertrag zwischen dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind. Durch die Adoption entsteht eine Beziehung, die der Blutsverwandtschaft gemäß dem Gesetz sehr ähnelt. Adoptivkinder werden nämlich in Österreich den leiblichen Eltern gleichgestellt, sie haben also genau dieselben Rechte, wie echt blutsverwandte Nachkommen des jeweiligen Erblassers. Diese Ausnahme durchbricht somit in der gesetzlichen Erbrechtsfolge das Prinzip der Blutsverwandtschaft des Parentelsystems.

Eine Besonderheit bei Adoptivkindern besteht darüber hinaus im sogenannten doppelten Erbrecht. Ein Adoptivkind nämlich kann sowohl von seiner leiblichen Mutter oder vom leiblichen Vater beerbt werden, sowie ebenfalls rechtmäßiger Erbe seiner Adoptiveltern werden! Stirbt allerdings das Adoptivkind selbst, so gehen beim Erbrecht die Adoptiveltern den leiblichen Eltern vor. Der Nachlass geht demnach primär an die Adoptiveltern, nicht an die echte, leibliche Mutter oder an den leiblichen Vater.

Das Adoptivkind hat allerdings kein Erbrecht nach seinen Adoptivgroßeltern, weil zu ihnen weder eine biologische noch eine juristische Verwandtschaft besteht. Hier setzt das Gesetz also ganz bewusst die Grenzen dieser Ausnahmeregelung des Adpotiverbrechts.

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