Die Rechtsstellung des Erben




Wie bereits erwähnt, wir der Erbe nach der Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger, beziehungsweise Universalsukzessor des Erblassers. Dies bedeutet aber nicht immer nur Rechtsnachfolger diverser Rechte des Erblassers zu werden, also zum Beispiel Geld und Erbsachen entgegenzunehmen, ihr Eigentümer zu werden, sondern eben auch in der Gesamtheit des reinen Nachlasses auch die etwaig vorhandenen Pflichten übernehmen zu müssen. Ein Erbe haftet also auch für die Verbindlichkeiten des Erben. Allerdings hat der Erbe stets ein Gestaltungsrecht hinsichtlich seiner eigenen Haftung, was die Entgegennahme des reinen Nachlasses betrifft. Die Art, der Ausmaß und der Umfang dieser Haftung hängt dabei von der Art der Erbantrittserklärung ab.

Gibt der Erbe eine unbedingte, das heißt unbeschränkte Erbantrittserklärung ab, so haftet er für alle, jede nur erdenkbare Verbindlichkeit des Erblassers, und das sogar mit seinem eigenen, gesamten Vermögen. Ein Beispiel soll dies näher verbildlichen: Hinterlasst also ein Erblasser beispielsweise Euro 100.000,- an Aktiva, allerdings zeitgleich auch Kreditschulden in Höhe von Euro 200.000,-, welche also als Passiva anzusehen sind, so beträgt sein Erbe grob gesagt minus Euro 100.000,-. Eine unbedingte beziehungsweise unbeschränkte Erbanstrittserklärung hätte daher zur Folge, dass der jeweilige Erbe bei Annahme des Nachlasses mit seinem eigenen Vermögen für gerade diesen Minusbetrag aufkommen muss, sie also beispielsweise dem Kreditinstitut aus eigener Tasche bezahlen muss. Der Erbe haftet bei einer unbedingten Erbantrittserklärung auch dann, wenn er von der Existenz etwaiger die Aktiva übersteigenden Passiva nichts wusste. Mehrere Erben haften in solch einem Fall für die Schulden solidarisch; das bedeutet, dass die anderen Erben den Ausfall zu tragen haben, wenn einer der Erben seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Nun stellt man sich vermutlich die Frage, wo denn dann der Vorteil einer unbedingten Erbantrittserklärung liegt. Die Antwort ist denkbar simpel: Die Abwicklung ist einfach und kostengünstig. Anders als bei der bedingten beziehungsweise beschränkten Erbantrittserklärung erfolgt hier keine Schätzung des Nachlassvermögens, anstelle des Inventars tritt die sogenannte Vermögenserklärung. Die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung ist wegen der drohenden Schuldenhaftung riskant. Sie ist nur zu empfehlen, wenn man die Lebensgewohnheiten und Vermögensverhältnisse des verstorbenen Erblassers genau kannte und daher auch sicher sein kann, dass im Verlassenschaftsverfahren keine versteckten Schulden zu Tage treten.

Hat der Erbe hingegen nur eine bedingte, das heißt konkret beschränkte Erbantrittserklärung abgegeben, so muss der zuständige Gerichtskommissär zunächst eine genaue Aufstellung der vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers erstellen. Der Erbe haftet in weiterer Folge nur bis zum Wert der übernommenen Aktiven. Der lateinische Fachterminus unter Juristen lautet dabei wie folgt: pro viribus hereditatis-Haftung. Wenn also im vorangehenden Beispiel unser Erbe lediglich eine bedingte, das heißt beschränkte Erbanstrittserklärung abgegeben hat, und der Gerichtskommissär die Vermögenswerte, wie in unserem Beispiel vorhanden, aufgestellt hat, so haftet der Erbe nur in der Höhe der vorhanden Aktiva. Das wiederum bedeutet anhand unseres Beispiels, dass er zwar das Erbe antritt, allerdings nur bis zu Euro 100.000,-. Konkret in der Praxis bedeutet das, dass das Erbe zwar, wie gesagt, angenommen wurde, allerdings erhält der Erbe sprichwörtlich nichts, da es über den Minusbetrag hinaus keinerlei Aktiva mehr gibt.

Eine solche beschränkte Haftung bedingt durch die bedingte Erbantrittserklärung muss den Gläubigern durch eine sogenannte Gläubigerkonvokation mitgeteilt werden. Dies Gläubiger können ja in so einem Fall nicht auf das Vermögen des Erben zugreifen, jedenfalls , wie bereits anhand unseres Beispiels erwähnt, nur soweit als die vorhandenen Aktiva des Erblassers reichen. Diese Art des Erbantritts ist dann umso mehr zu empfehlen, je weniger man von den Lebensumständen des verstorbenen Erblassers wusste. Existieren allerdings sowohl Erben mit bedingter als auch mit unbedingter Erbantrittserklärung, so haften laut Österreichischem Gesetz alle Erben nur beschränkt, als hätte quasi jeder Erbe eine solche beschränkte Erbanstrittserklärung abgegebene. Eine Inventarisierung kommt ihnen also zugute.

Gibt es, wie in der Praxis sehr häufig der Fall, nicht nur einen Alleinerben sondern mehrere Erben, steht jedem eine Quote am Nachlass des Erblassers zu. Das bedeutet allerdings auch, dass niemandem etwas aus dem Nachlass allein gehört. Ganz im Gegenteil: Alles gehört wortwörtlich allen, niemand hat ein alleiniges Recht an bestimmten einzelnen Sachen. Es entsteht eine Art Miteigentum. Da allerdings Miteigentumsgemeinschaften in der Praxis häufig sehr unpraktisch sind, werden diese für gewöhnlich aufgelöst. Hierzu dient entweder ein einvernehmliches Erbteilungsübereinkommen, das heißt die betroffenen Parteien der Miteigentümergemeinschaft einigen sich beispielsweise, wer von Ihnen Alleineigentümer werden darf und wie viel Abfindung die jeweils andern dafür bekommen, oder, wenn eine solche außergerichtliche Einigung nicht einvernehmlich zustande kommen kann, eine sogenannte Erbteilungsklage, die jeder betroffene Miteigentümer, der ein Interesse an der Aufteilung des Eigentums hat, in seinem Interesse vor Gericht einbringen kann; auch dann, wenn er der einzige ist, der eine solche Aufteilung gutheißen würde.

Wie bereits bekannt sein sollte, kann man ja über das Erbrecht selbst schlechthin nicht verfügen. Die Besonderheit liegt nämlich darin, dass das Erbrecht an sich erst mit Eintritt des Todes der Erblassers entsteht. Davor kann man de facto nicht über sein zukünftiges Erbe verfügen. Allerdings besteht die Möglichkeit für einen potentiellen Erben, auch vor der anstehenden Einantwortung, über sein anfallendes Erbrecht zu verfügen, immerhin hat sich ja die Aussicht auf das Erbe fast schon verwirklicht, es muss nur noch eingeantwortet werden. Mittels sogenannten Erbschaftskauf oder auch der sogenannten Erbschaftsschenkung besteht also für den Erben die Möglichkeit, sein eigenes Erbrecht weiterzuveräußern. Sowohl die Erbschaftsschenkung als auch der Erbschaftskauf können als einzige Ausnahme gesehen werden, über sein Erbrecht rechtskräftig noch vor dessen Vollzug und auch bevor man selbst bereits rechtskräftiger Eigentümer der Erbsachen durch die Einantwortung geworden ist, zu verfügen.

In allen anderen Fällen ist die Verfügung über sein Erbrecht ausnahmslos und absolut unzulässig, da es ja, wie bereits erwähnt, noch gar nicht existiert. Diese Möglichkeit, also die Ausnahme über sein Erbrecht verfügen zu können, bedarf allerdings der Form eines Notariatsaktes oder einer Aufnahme eines gerichtlichen Protokolls. Der Erwerber der Erbschaft tritt in solch einem Fall an die Stelle des Erben und kann das anhängige Verlassenschaftsverfahren in dem Stadium anstelle des eigentlichen Erben fortsetzen, in dem es sich zum aktuellen Zeitpunkt befindet.

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