Haben uneheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht?




Auch uneheliche Kinder haben Anspruch auf ein gesetzliches Erbe. Sie sind somit erbrechtlich ehelichen Kindern völlig gleichgestellt. Seit einer Gesetztesnovelle im Jahre 2004 ist es keine Voraussetzung des Erbanspruches mehr, dass das Vaterschaftsanerkenntnis eines unehelichen Kindes noch zu Lebzeiten des Verstorbenen festgestellt wurde.

Der Beweis der Abstammung vom Verstorbenen, insbesondere durch ein DNS-Gutachten, ist zeitlich unbeschränkt möglich. Die einzige zeitliche Begrenzung liegt darin, dass eine Vaterschaftsfeststellung lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vermutung, das heißt konkret ohne ein DNS-Gutachten, nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des verstorbenen Mannes nicht mehr zulässig ist, außer wenn dieser Nachweis aus Gründen, die auf Seiten des Mannes liegen, innerhalb dieser Zeitspanne nicht möglich war.

Wenn mittels letztwilliger Verfügung jemand anderer als Erbe bestimmt wird, hat das Kind ein Recht auf denihm zustehenden Pflichtteil. Wenn ein Elternteil keine Beziehung zu seinem unehelichen Kind gepflegt hat, hat er die Möglichkeit die Halbierung des Pflichtteils testamentarisch anzuordnen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel