Regelungen über den Verlust des Eigentums




Das Recht auf Eigentum kann nach dem Privatrecht oder auch nach dem öffentlichen Recht verloren werden. Bezüglich des Privatrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich. Das öffentliche Recht enthält zahlreiche Bestimmungen über Enteignungen, die über mehrere Gesetze verstreut sind. Ein Verlust des Eigentumsrechts nach Privatrecht hat zur Folge, dass das Eigentum auf eine andere private Person übergeht. Nach dem öffentlichen Recht geht das Eigentum auf den Staat über. Das Eigentumsrecht kann durch Gesetz, durch einen richterlichen Ausspruch, oder durch freiwillige Aufgabe durch den bisherigen Eigentümer verloren werden. Die Vorschriften über die Vermengung, Verarbeitung bzw. die Bauführung sind gesetzliche Grundlagen für den Verlust des Eigentums.

Dabei geht das Recht auf Eigentum unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen verloren. Bei Sachen etwa, die zur Verbesserung einer anderen Sache verwendet werden, wobei die Sache, die verbessert wird einen erheblich höheren Wert besitzt, als die zur Ausbesserung verwendeten, geht das Eigentum an den Sachen, die einen geringeren Wert haben verloren. Mit richterlichen Aussprüchen sind vor allem Verfügungen bezüglich eines Exekutionsverfahrens gemeint. Durch die Exekution wird in das Eigentumsrecht von Personen eingegriffen. Die freiwillige Aufgabe kann auf verschiedene Weise erfolgen. Einerseits sei die Derelinktion erwähnt. Das heißt, dass eine Person das Eigentum an einer Sache überhaupt aufgibt. Die Aufgabe erfolgt, ohne dass das Eigentumsrecht an jemand anderen übertragen wird. Andere Personen können solche Sachen an sich nehmen und für sich behalten. In diesem Fall würden sie das Eigentumsrecht an den weggegebenen Sachen aufgeben.

Das Recht auf Eigentum kann auch auf eine andere Person übertragen werden. Das Gesetz verlangt dazu einen Titel. Ein Titel kann ein Vertrag sein, der auf die Übertragung von Eigentum gerichtet ist. Durch eine letztwillige Verfügung kann ebenso das Eigentumsrecht übertragen werden. Zu erwähnen ist noch der gutgläubige Erwerb. Damit ist der Erwerb einer Sache, die der Veräußerer nicht übertragen hätte dürfen, weil er dazu kein Recht hatte. Der Übernehmer kann aber in bestimmten Fällen das Eigentum trotzdem erlangen. Er muss vor allem redlich sein. Das heißt er darf nicht gewusst haben, dass der Übergeber zur Übergabe nicht berechtigt war. Das Eigentum an unbeweglichen Sachen kann nur durch eine entsprechende Eintragung in den öffentlichen Büchern aufgegeben werden. Bei Grundstücken zum Beispiel ist eine Löschung im Grundbuch erforderlich.

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