Eingangs muss erwähnt werden, dass das Delikt der Begünstigung eines Gläubigers erst dann vollendet wird, wenn eine Person, also der Schuldner, nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt oder zu mindesten einen der Gläubiger benachteiligt. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Täter der Schuldner von mindestens drei Gläubigern ist.
Es muss jedoch beachtet werden, dass eine effektive Vermögensverringerung nicht erforderlich ist. Denn vielmehr reicht es nämlich aus, wenn tatsächlich bestehender Forderungen beglichen werden, falls dadurch ein Gläubiger begünstigt wird und einen anderen benachteiligt wird. In diesem Zusammenhang muss somit berücksichtigt werden, dass ein Gläubiger dann als begünstigt betrachtet werden kann, wenn er eine Vermögensposition erlangt, die ihm auf dieser Weise nach der Rechtslage nicht zusteht. Der Gläubiger wird jedoch wiederum dann als benachteiligt zu betrachten sein, wenn er in seinem Recht auf anteilsmäßige Befriedigung seiner Forderungen beeinträchtigt wird, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass hierbei eine Schmälerung seiner Befriedigungsaussichten ausreichend ist.
Wenn ein Schuldner somit nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit die Straftat der Begünstigung eines Gläubiger begehen sollte, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen sein. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder zur Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung bzw. die Zahlung annimmt, nicht zu bestrafen ist. Dadurch wird somit ein persönlicher Strafausschließungsgrund des Gläubigers, der an der Begünstigung mitgewirkt hat, festgelegt, was wiederum dazu führt, dass dieser Gläubiger straflos bleibt.