Das Österreichische Recht unterscheidet zwischen zwei Finanzvergehen, nämlich die im Bereich der Steuern und jene im Bereich des Zollwesens. Im Bereich der Steuer-Finanzvergehen differenziert man wiederum zwischen Abgabenhinterziehung, fahrlässiger Abgabenhinterziehung sowie sogenannte Finanzordnungswidrigkeiten.
Die Abgabenhinterziehung ist durch eine vorsätzliche Verletzung der steuerrechtlichen Verpflichtungen charakterisiert. Der Steuerhinterzieher verkürzt bewusst seine Abgaben an den Staat. Vorsätzlich bedeutet in diesem Fall, dass der jeweilige Täter absichtlich handelt oder sich zumindest gänzlich damit abfindet, jedenfalls im Bewusstsein, dass die steuerlichen Abgaben zu gering ausfallen werden. Pure Absicht ist allerdings keine Voraussetzung zur Abgabenhinterziehung, nicht umsonst heißt es hierzulande sprichwörtlich "Nichtwissenheit schützt vor Strafe nicht". Ein typisches Fallbeispiel für die Abgabenhinterziehung wäre es, wenn ein Unternehmer einen privaten Urlaub als Dienstreise auszeichnen würde, eine private Ausgabe also als Betriebsausgabe deklariert. Ein weiteres Beispiel würde ein Verkäufer darstellen, der dem Käufer eine niedrigere Rechnung ausstellt, als der Kaufpreis tatsächlich ausmacht, um so beiden Parteien steuerliche Vorzüge zu bescheren.
Eng einhergehend mit der vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist die fahrlässige Abgabenverkürzung, welche besagt, dass auch fahrlässige Steuerhinterziehung strafbar und zu ahnden ist. Im Kontrast zur bewussten Steuerhinterziehung, weiß der Täter womöglich gar nicht von seinem getätigten Unrecht, allerdings in den meisten Fällen infolge der Außerachtlassung der geforderten Sorgfaltspflicht, zu der er als redlicher Mensch verpflichtet wäre. Auch hier gilt umso mehr das Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Ein veranschaulichendes Beispiel wäre ein Unternehmer, der seine Ausgaben nur sehr unsorgfältig verwaltet und notiert und dann womöglich vollkommen unbeabsichtigt diverse Abgabeposten einfach nicht angibt, oder genauso eigentlich ungewollt Privatausgaben mit Betriebsausgaben vermengt.
Finanzordnungswidrigkeiten im Bereich der steuerrechtlichen Verpflichtungen entstehen beispielsweise durch die Nichteinhaltung von Fristen. Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht aber auch, wer Verletzungen von abgabenrechtlichen Vorschriften, die kein anderes Finanzvergehen darstellen, bewirkt. Ebenfalls finanzordnungswidrig wäre es allerdings auch, wenn eine Person ihre Einkommenssteuererklärung nicht ordnungsgemäß abgibt, im eigenen Wissen, dass die betreffende Person sowieso nicht steuerpflichtig ist, denn das kann das Finanzamt wiederum nicht von selbst wissen. Darüber hinaus kann auch eine nicht erfolgte Schenkungsmeldung zu einer Finanzordnungswidrigkeit führen.
Im Bereich des Zolls gibt es ebenfalls verschiedene Varianten von Finanzvergehen.
Wer beispielsweise schmuggelt, das heißt, Waren kostenfrei in das Land einführt, im Wissen, dass für diese Gegenstände eigentlich Kosten zu entrichten wären, macht sich des Schmuggelns schuldig. Wer allerdings dieselbe Tat rein fahrlässig, das heißt wiederum in Nichtwissenheit und ohne eigentlichen Vorsatz begeht, macht sich der Verzollungsumgehung schuldig. Recht häufig passiert es, dass wahrheitswidrige Zollanmeldungen seitens der Warenimporteure, insbesondere Falschaussagen getätigt werden, um sich so vor Abgaben zu drücken, kann wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben belangt werden. Auch hier kommt es bei einer rein fahrlässigen Begehung zu einer Bestrafung wegen sinngemäßer fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben. Des Weiteren nicht selten sind Finanzvergehen im Rahmen des Tabakmonopols. Personen, die unrechtmäßig mehr als eine Stange, das heißt mehr als 10 Päckchen Zigaretten à 20 Stück neben einer bereits angefangenen Packung Zigaretten, in das Land einführen, machen sich ebenfalls eines Finanzvergehens schuldig. Ähnliches kann auch bei der nicht angemeldeten Einfuhr von ausländischer Währung, unter bestimmten Voraussetzungen bei Alkohol und Raubkopien passieren.
Schmuggel, Abgabenhinterziehung, Abgabenhehlerei et cetera sind wie die schweren Finanzvergehen im Bereich der Steuern keine Kavaliersdelikte und können harte Strafen, insbesondere Geldstrafen aber auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Darüber hinaus kann das jeweilige Zollamt sämtliches Eigentum des Täters, welches im direkten Zusammenhang mit der Straftat steht, verfallen lassen. Das heißt, das Eigentum geht auf den Staat Österreich über.
In bestimmten Fällen ist es allerdings auch möglich, einer etwaigen Strafe zu entgehen. Auch wenn die vermeintliche Straftat bereits subjektiv, also aus Sicht des Täters vollbracht ist, besteht für den Täter eine Möglichkeit, einer Bestrafung mittels Selbstanzeige aus dem Weg zu gehen. Hierzu muss eigenständig sowie freiwillig bei der sachlich und örtlich zuständigen Abgabebehörde beziehungsweise Finanzstrafbehörde das jeweilige Fehlverhalten beziehungsweise die offenkundige Verfehlung des Täters eingestanden und offen gelegt werden. Wichtig bei der Selbstanzeige ist die Rechtzeitigkeit, es darf also noch nicht zu einer Verfolgungshandlung seitens einer Behörde, das heißt zu keiner nach außen erkennbare Amtshandlung, gekommen sein, die Tat darf quasi noch nicht entdeckt worden sein oder deren Aufdeckung noch nicht unmittelbar bevorgestanden sein. Grundsätzlich gilt anzumerken, dass Wiedergutmachungshandlungen sowie selbsttätige Handlungen hierfür über die Selbstanzeige hinaus ebenfalls ein wichtiger Bestandteil zur etwaigen Straffreiheit sind.