Der Unternehmer kraft Rechtsform




Die Unternehmer kraft Rechtsform sind Rechtsträger, die sich in einer abschließend aufgezählten Rechtsform wiederfinden. Es sind Unternehmer ohne Rücksicht auf Art und Umfang, Zweck und auszuübender Tätigkeit, und es muss nicht geprüft werden, ob der jeweilige Rechtsträger auch tatsächlich ein Unternehmer kraft unternehmerischer Tätigkeit ist.

Ein Unternehmer kraft Rechtsform ist ein Rechtsträger dann, wenn er eine der folgenden Unternehmen betreibt:

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Rechtsquelle ist das Gesetz über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (die Rechtsquelle ist das
Genossenschaftsgesetz)
- Aktiengesellschaft (die Rechtsquelle ist das Aktiengesetz)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (die Rechtsquelle ist das
Versicherungsaufsichtsgesetz)
- Sparkasse (die Rechtsquelle ist das Sparkassengesetz)
- Europäische Gesellschaft (die Rechtsquellen sind das Gesetz über das Statut der
Europäischen Gesellschaft und die Verordnung des Rates über das Statut der
Europäischen Gesellschaft)
- Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (die Rechtsquellen sind das
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungs-Ausführungsgesetz und die
Verordnung zur Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung)

Ursprünglich bestand die Idee, auch die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft zu den Unternehmern kraft Rechtsform dazu zählen zu lassen, wurde aber mit der Begründung, dass eine Offene Gesellschaft und eine Kommanditgesellschaft zu jedem erlaubtem Zweck gegründet werden kann und daher keine unternehmerisch tätige Gesellschaft ist, wieder fallen gelassen.

Es stimmt zwar, dass auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch eine Aktiengesellschaft zu jedem erlaubtem Zweck gegründet werden kann und somit auch bei nicht unternehmerischen Tätigkeiten entstehen darf, man jedoch bei der Offenen Gesellschaft und Kommanditgesellschaft jeden einzelnen Fall prüfen muss, ob nicht womöglich eine Unternehmereigenschaft kraft unternehmerischer Tätigkeit vorliegt. Das Selbe gilt bei Privatstiftungen, da diese trotz anfänglicher Idee heute nicht zu den Unternehmern kraft Rechtsform zählen.

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