Durch den starken Einfluss von Interessensvertretungen im Prozess bei der Erstellung des Unternehmensgesetzbuch kristallisierte sich heraus, dass trotz des einheitlichen Unternehmerbegriffs nicht für alle Unternehmer das Unternehmensgesetzbuch im selben Ausmaß gilt.
1. Der Freiberufler
Schon damals im Handelsgesetzbuch wurden all jene Personen mit Tätigkeiten aus dem rechtswahrenden, heilenden, lehrenden, sozialen, religiösen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich unter der Bezeichnung Freiberufler zusammengefasst, da sie nicht zum Handelsstand zählten, und somit einen eigenen Stand schufen. Durch die Abwendung vom Gewerbebegriff und der Zuwenden auf die unternehmerische Tätigkeit wurden auch selbständig tätigen Personen eines freien Berufes eine Unternehmereigenschaft zugewiesen. Hierzu zählen beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte mit eigener Praxis, Tierärzte, Architekten oder Steuerberater.
Die Interessensvertretungen der Freiberufler haben jedoch darauf hingewiesen, dass die Miteinbeziehung der freien Berufe in das für alle Unternehmen geltende Unternehmensgesetzbuch den falschen Eindruck erwecke, dass diese freien Berufe die Kommerzialisierung zum Ziel hätten, welcher aber den hohen ethischen Ansprüchen dieser Berufe widerspricht. Der Gesetzgeber hat daher die Anregungen der Interessensvertretungen weitgehend befolgt und Ausnahmebestimmungen festgelegt.
Deswegen gilt für die Anwendung des Unternehmensgesetzbuches auf die freien Berufe folgendes:
Freiberuflich Tätige müssen das erste Buch des Unternehmensgesetzbuches,
welches die Allgemeinen Bestimmungen enthält, nicht anwenden, können sich
jedoch freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen und so sich den Bestimmungen
des ersten Buches unterziehen. Diesen Vorgang nennt man auch das Opting-
in-Modell
Das dritte Buch, welche die Rechnungslegungspflichten enthält, ist auf
freiberuflich Tätige nicht anzuwenden; selbst auch dann nicht, wenn sich der
freiberuflich Tätige ins Firmenbuch eintragen lässt.
Das vierte Buch, welche die unternehmensbezogenen Geschäfte beinhaltet, ist
immer auf freiberuflich Tätige anzuwenden, und zwar auch dann, wenn sie sich
nicht ins Firmenbuch eintragen haben lassen.
Die unter den Ziffern 1) und 2) erklärten Grundsätze werden nicht angewendet,
wenn der Angehörige des freien Berufes die Tätigkeit im Rahmen einer
Rechtsform ausführt, die unter Unternehmer kraft Rechtsform abschließend
aufgeführt sind. In jenem Fall ist die Gesellschaft, die eine freiberufliche Tätigkeit
ausübt, Unternehmer kraft Rechtsform und die Regelungen des gesamten
Unternehmensgesetzbuches gelten für diesen. Übt aber der Freiberufler seine
Tätigkeit im Rahmen einer Offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft als
Einzelunternehmer aus, so ist nur das Erste Buch über die Allgemeinen
Bestimmungen anzuwenden.
2. Die Land- und Forstwirte:
Ebenfalls waren die Land- und Forstwirte damals von der Anwendung des Handelsgesetzbuches ausgeschlossen, konnten sich aber jedoch mit einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb in das Firmenbuch eintragen lassen, um eine Kaufmannseigenschaft erhalten zu können. In der Realität wurde diese Gelegenheit aber nicht oft genutzt.
Heutzutage werden Land- und Forstwirte im Unternehmensgesetzbuch wie freiberuflich Tätige behandelt, da sie nicht nur Selbstversorger sind, sondern auch Leistungen am Markt anbieten. Somit erfüllen sie die Bedingungen eines Unternehmers. Im Bezug auf die Anwendung des Unternehmensgesetzbuches auf Land- und Forstwirte gelten dieselben Bestimmungen wie für freiberuflich tätige Unternehmer.
3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Laut dem Konsumentenschutzgesetz gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer. Im Unternehmensgesetzbuch jedoch wurde diese Gesetzesreglung nicht übernommen, sondern hat beschlossen, dass das vierte Buch, welches die unternehmensbezogenen Geschäfte beinhaltet, auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist. Aus dieser Bestimmung kann man daher herauslesen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weder Unternehmer kraft unternehmerischer Tätigkeit, Unternehmer kraft Rechtsform, noch Unternehmer kraft Eintragung sind, die Regelungen des vierten Buches über die unternehmensbezogenen Geschäfte aber dennoch für sie gelten, auch wenn sie gar kein Unternehmen führen.