Abgrenzungsprobleme bezüglich des Unternehmers und seinem Unternehmen




Obwohl im ersten Paragraphen des Unternehmensgesetzbuches der Unternehmer als auch das Unternehmen definiert werden, gibt es trotz alledem noch eine Abgrenzungsprobleme, die wohl erst durch zukünftige Entscheidungen aus dem Weg geräumt werden.

• Die Non-Profit-Organisation

Es stellt eine Schwierigkeit dar, festzustellen, ob eine karitative oder gemeinnützige Organisation ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sein kann. Wie zum Beispiel Vereine, die laut Vereinsgesetz ja nicht auf Gewinn gerichtet sein dürfen. Die Erzielung von Gewinn ist kein Kriterium, um Unternehmer zu sein, weshalb auch Vereine im Prinzip Unternehmereigenschaft haben. Man muss aber im Einzelfall prüfen, ob die Tätigkeiten des Vereines den Merkmalen eines Unternehmers kraft Eintragung entsprechen.

Wenn der Verein jedoch Leistungen am Markt gegen Entgelt anbietet, so ist dieser regelmäßig als Unternehmer zu sehen. Die Eigenschaft eines Unternehmers tritt beispielsweise dann ein Fußballverein andauernd Karten für die Spiele der Vereinsmannschaften verkauft. Wenn Leistungen am Markt aber nur gegen Spenden angeboten werden, so liegt keine Unternehmereigenschaft vor, da eine Spende kein Entgelt für eine Leistung ist.

Bietet ein Verein jedoch Leistungen nur an Mitglieder an, muss untersucht werden, ob hierbei eine Leistung am Markt angeboten wird. Müssen die Mitglieder des Vereins zum Beispiel neben dem Mitgliedsbeitrag für diese Leistungen noch ein zusätzliches Entgelt zahlen, so liegen entgeltliche Tätigkeiten am Markt vor. Wird nichts zusätzlich verlangt, sind die Kriterien zur Unternehmereigenschaft nicht erfüllt. Jedoch kann hier auch wiederum geprüft werden, ob im Mitgliedsbeitrag nicht auch schon ein pauschales Entgelt für alle Leistungen des Vereines enthalten sind, da es für die Bewertung der Unternehmereigenschaft keinen Unterschied macht, ob der Mitgliedsbeitrag und das Entgelt für sonstige Leistungen getrennt oder zusammen eingenommen wurden.

- Mindestgröße eines Unternehmens

Der Begriff des Unternehmers ist größenunabhängig, weswegen unter dem Begriff Unternehmen auch Kleinunternehmer zusammengefasst sind. Die Größe des Unternehmens spielt jedoch bei zwei Gesetzesbestimmungen im Unternehmensgesetzbuch eine wichtige Rolle:

• bei der Rechnungslegungspflicht:
Laut Unternehmensgesetzbuch besteht eine Rechnungslegungspflicht ab dem
zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Umsatzerlös den Schwellenwert von Euro
700.000,- in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten hat. Wird
der Schwellenwert aber schon im ersten Geschäftsjahr um Euro 300.000,-
überschritten, so ist schon ab dem folgenden Jahr Rechnungslegungspflicht.

• bei der Eintragungspflicht:
Weiters sind laut Unternehmensgesetzbuch jene unternehmerisch tätigen
natürlichen Personen, welcher ein Mensch als Träger von Rechten und Pflichten
ist, zur Eintragung ins Firmenbuch verpflichtet, wenn sie
Rechnungslegungspflichtig sind.

Da erst Umsatzerlöse ab Euro 700.000,- zu einer Rechnungslegung und zu Eintragung ins Firmenbuch verpflichten, sind diese Regelungen für Kleinunternehmen nicht relevant. Bis heute ist jedoch fraglich, ob eine dauerhafte wirtschaftliche selbständige Betätigung am Markt ausmaßunabhängig schon ein Unternehmen mit Unternehmereigenschaft kraft Betreiben eines Unternehmens darstellt, da der Oberste Gerichtshof eine entsprechende Organisation für erforderlich hält.

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