Unternehmer kraft Eintragung sind Personen, die ohne Berechtigung im Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, welche auch Scheinunternehmer genannt werden. Die Regelung dient zum Schutz des Rechtsverkehrs, da sich jeder rechtlich geschützt auf das verlassen kann, was im Firmenbuch eingetragen ist. Das heißt, dass jeder der im Firmenbuch eingetragen ist und unter einer Firma auftritt, als Unternehmer auch dann behandelt wird, wenn er in Wirklichkeit kein Unternehmen betreibt.
Um als Unternehmer kraft Eintragung behandelt zu werden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Die zu Unrecht bestehende Eintragung im Firmenbuch:
Damit werden all jene Fälle verstanden, bei denen jemand immer noch ins
Firmenbuch eingetragen ist, obwohl keine unternehmerische Tätigkeit mehr
ausgeübt wird, aber die Löschung aus dem Firmenbuch auch noch nicht
vorgenommen wurde. Auch zählen all jene Fälle hierzu, die zwar ins Firmenbuch
eingetragen sind, aber gar kein Unternehmen betreiben oder je betrieben haben.
- Das Handeln unter der Firma:
Neben der Firmenbucheintragung muss der Scheinunternehmer auch im
allgemeinen Rechtsverkehr unter dem Namen seiner Firma auftreten. Dies ist zum
Beispiel dann der Fall, wenn ein ehemaliger Unternehmer bei
Geschäftsabschlüssen immer noch einen Stempel mit Firmenname und Anschrift
verwendet oder Briefe mit dem Geschäftspapier versendet.
Es spielt beim Unternehmer kraft Eintragung aber keine Rolle ob der Dritte, also der Geschäftspartner, wusste oder wissen müsste, dass die Eintragung im Firmenbuch zu Unrecht besteht. Das heißt, dass die rechtlichen Folgen des Geschäftes auch dann eintreten, wenn dem Dritten bekannt war, dass der Eingetragene kein Unternehmer ist.
Die Rechtsfolgen sind jene, dass bei Vorliegen der beiden Bedingungen der im Firmenbuch eingetragene wie ein Unternehmer behandelt wird, und das gesamte Unternehmensgesetzbuch zur Anwendung kommt. In der Praxis hat dies vor allem eine große Bedeutung bei abgeschlossenen Geschäften, da diese im Zweifel als unternehmensbezogene Geschäfte behandelt werden. Der Scheinunternehmer hat daher zum Beispiel höhere Verzugszinsen, muss die Ware untersuchen und Mängel beanstanden. Auf die Eigenschaft eines Unternehmers kann sich aber nicht nur der Geschäftspartner sondern auch der zu Unrecht Eingetragene selbst berufen, und beispielsweise auch vom Dritten höhere Verzugszinsen verlangen, wenn das Rechtsgeschäft auch auf der Seite des Partners unternehmensbezogen ist.