Der Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens




Wenn jemand durch eine der Allgemeinheit eindeutig erkennbare Handlung oder durch Erklärungen den falschen Anschein macht, Unternehmer zu sein, aber nicht im Firmenbuch eingetragen ist, dann kommen sämtliche Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über einen Unternehmer kraft Eintragung nicht zur Anwendung.

Jedoch muss der wie ein Unternehmer Handelnde dem gutgläubigen Geschäftspartner für sein Verhalten aufkommen. Denn wer sich wie ein Unternehmer benimmt, muss sich auch als solcher behandeln lassen, weswegen rechtliche Bestimmungen wie die Frist für Mängel laut Unternehmensgesetzbuch für diesen gelten.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass sich auf die Eigenschaft des Unternehmers nur die gutgläubige Geschäftsperson berufen kann, aber nicht der Unternehmer kraft eigenen Verhaltens, da das Vertrauen des Dritten nämlich geschützt wird. Man nennt solche Fälle auch Rechtsscheinhaftungen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel