Wer unterliegt der Steuerpflicht?




Das klassische Beispiel für Körperschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft. Unter die Steuerpflicht fallen aber auch Vereine und Privatstiftungen. Betriebe gewerblicher Art sind solche, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden. Eine Gemeinde kann etwa ein Schwimmbad betreiben. Würden die Einkünfte des Betriebes nicht besteuert so würden für die öffentliche Hand Wettbewerbsvorteile entstehen. Merkmale von Betrieben gewerblicher Art sind die wirtschaftliche Selbständigkeit, dass einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wird, ein gewisses wirtschaftliches Gewicht und die Erzielung von Einnahmen. Die bloße Vermietung von Gebäuden und Liegenschaften gilt nicht als Betrieb gewerblicher Art.

Die Voraussetzung wirtschaftliches Gewicht, meint einen Jahresumsatz von ca. Euro 3.000,-. Unbeschränkt Steuerpflichtig sind Körperschaften, die ihren Sitz im Inland haben. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass die Gesellschaft mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig ist. Beschränkt steuerpflichtig sind jene Körperschaften, die nicht ihren Sitz im Inland haben, aber im Inland tätig sind. Diese unterliegen nur unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerpflicht. Sie sind auch nicht mit ihrem gesamten Einkommen, sondern nur mit jenem, das einen Bezug zum Inland aufweist, steuerpflichtig.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tätigwerden der Gesellschaft nach außen. Das kann auch schon vor der Eintragung ins Firmenbuch sein. Die Steuerpflicht endet mit der Beendigung der Körperschaft.

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