Grundlagen der Gruppenbesteuerung




Gäbe es keine steuerliche Regelung für Unternehmensgruppen, so wäre es nicht möglich Konzerne zu bilden. Die Steuerschuld würde die Gewinne auffressen. Eine Unternehmensgruppe wäre dann nicht sinnvoll. Daher gibt es die Möglichkeit einen so genannten Gruppenantrag zu stellen. Eine Unternehmensgruppe besteht jedenfalls aus einer Muttergesellschaft. Diese ist den Tochtergesellschaften übergeordnet. Als Gruppenträger kommen Körperschaften in Frage, die zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind. Es kommen also nur Körperschaften selbst als Träger in Frage. Auch eine Beteiligungsgemeinschaft kommt als Gruppenträger in Betracht.

Voraussetzung dafür ist, dass eine Körperschaft zu mindestens 40 Prozent an den nachgeordneten beteiligt ist. Eine weitere Körperschaft in der Beteiligungsgemeinschaft muss eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent haben. Als Gruppenträger kommen vor allem Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Betracht.

Um die Vorzüge der Gruppenbesteuerung zu genießen, ist ein Gruppenantrag zu stellen. Dieser Antrag erfordert die Schriftform. Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterzeichnen. Der Antrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. Die Besteuerung erfolgt so, dass jede beteiligte Gesellschaft für sich den Jahresabschluss ermittelt. Das Ergebnis wird den höheren Gruppenmitgliedern zugerechnet. Es werden sowohl die Gewinne, als auch die Verluste zugerechnet. Die Unternehmensgruppe muss für mindestens drei Jahre bestehen.

Die Ergebniszurechnung erfolgt unabhängig der Höhe der Beteiligung. Auch wenn das höhere Gruppenmitglied nicht zu 100 Prozent an der untergeordneten Gesellschaft beteiligt ist, wird ihm das gesamte Ergebnis zugerechnet.

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