Die Funktion der Körperschaftsteuer




Wird aus beispielsweise haftungs- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anstelle eines Einzelunternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz Ges.m.b.H. oder kürzer auch GmbH gegründet, so bedarf es für gerade diese Gründung mitunter einer Aufnahme eines Notariatsaktes und einer Eintragung in das sogenannte Firmengrundbuch. Für eine solche GmbH wird weiters eine doppelte Buchführung gefordert, es muss daher eine Bilanzrechnung sowie auch eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden, wobei darüber hinaus eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder gar eine Pauschalisierung nicht unbedingt notwendig beziehungsweise gefordert ist. Ferner benötigt die Gesellschaft ein Stammkapital von mindestens Euro 35.000,-. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt dabei, so wie alle anderen juristischen Personen, wie beispielsweise Aktiengesellschaften, kurz AG, Vereine oder Genossenschaften, der Körperschaftssteuer.

Während die Einkommensteuer, ESt, alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer, oder kurz KSt, die Alternative zur Einkommenssteuer dar und gilt daher ausschließlich für juristische Personen, nicht also für alle natürlichen Personen, für die nach wie vor lediglich die Einkommensteuer gilt. Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen, und im eindeutigen Kontrast zur Einkommensteuer unabhängig von dessen Höhe. Im Gegensatz zur Einkommensteuer handelt es sich bei der Körperschaftsteuer daher auch um einen linearen Steuertarif.

Bei einer GmbH fällt, sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust, eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Diese beträgt entweder Euro 1.092,- im ersten Jahr des Bestehens, oder Euro 1.750,- und ist zu je einem Viertel jeweils fristgerecht am 15.Februar, am 15.Mai, am 15.August und am 15.November jährlich zu entrichten. Zur besseren Veranschaulichung und Verinnerlichung folgendes Beispiel. Eine Gesellschaft, die der Körperschaftsteuer unterliegt, wird neu gegründet. Im Jahr der Gründung sind also am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeweils Euro 273,-, in Summe also Euro 1.092,-, an Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten. Für das Folgejahr beträgt die Mindestkörperschaftsteuer insgesamt Euro 1.750,-. Die Mindeststeuer geht dabei allerdings nicht verloren. Das heißt, wäre die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringeren Gewinnes oder gar wegen eines Verlustes kleiner als Null oder aich genau Null, so wird die Differenz zur entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in den nachkommenden Folgejahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet.

Ein wesentlicher Vorteil der Rechtserscheinung einer GmbH besteht darin, dass eine natürliche Person sich von ihrer Gesellschaft als Geschäftsführer anstellen lassen kann. Die steuerliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab. Beträgt die Beteiligung nicht mehr als 25 Prozent, werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Bei einer Beteiligung von über 25 Prozent ist das Gehalt des Geschäftsführers hingegen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einzureihen. Das bedeutet, dass man die steuerlichen Begünstigungen für Sonderzahlungen, wie beispielsweise für das 13. und auch 14. Gehalt nicht beanspruchen kann und die Einkünfte zu veranlagen sind. Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH , nämlich eine Form der Betriebsausgaben dar. Man vermindert also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie beim geschäftsführenden Gesellschafter lohnsteuerpflichtig beziehungsweise einkommensteuerpflichtig sind.

Eine GmbH wird stets zwischen zwei verschiedenen Ebenen differenziert. Zum einen die Ebene der Gesellschaft selbst, und zum anderen die Ebene des Gesellschafters. Solange die Gewinne in der GmbH verbleiben, fällt lediglich die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 Prozent an. Werden der Gewinn beziehungsweise Teile des Gewinns an die zweite Ebene, also an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist von diesem Ausschüttungsbetrag wiederum eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einzubehalten und an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Damit ist die Gewinnausschüttung beim empfangenden Gesellschafter grundsätzlich endbesteuert. Alternativ kann aber auch eine Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz im Rahmen der Veranlagung beantragt werden.

Im direkten Vergleich zwischen Körperschaftsteuer und Einkommensteuer lässt sich daher leicht erkennen, dass die Steuerbelastung auf seiten der Körperschaftsteuer eine doch deutlich geringere ist, als jene auf seiten der Einkommensteuer. Im Falle einer Gewinnausschüttung nämlich resultiert einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine steuerliche Belastung von maximal 43,75 Prozent. Aus diesem Maximalprozentsatz ergibt sich eine geringere Abgabenquote, wenn man die höchste Progressionsstufe der Einkommensteuer in Höhe von satten 50 Prozent vergleichweise gegenüberstellt.

Die sogenannte Körperschaftsteuererklärung als Pendant zur Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres beziehungsweise alternativ bei elektronischer Übermittlung per Internet-Formular bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. In bestimmten Einzelfällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit die Frist zur Abgabe der Steuererklärung zu verlängern. Voraussetzung hierfür allerdings ist ein begründeter und fristgerechter Antrag. Bei einer fachmännischen Vertretung hinsichtlich der Körperschaftsteuer, beispielsweise durch einen beruflichen Steuerberater, wird natürlich auch ein wenig mehr Zeit für die Steuererklärung zugestanden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel