Was sind Spekulationsgeschäfte?




Eingangs muss erwähnt werden, dass Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte sind, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes ein bestimmter Zeitraum nicht überschritten wird. Beim Spekulationsgeschäft ist es gleichgültig, ob die Veräußerung tatsächlich in Spekulationsabsicht erfolgt ist oder ob es sich beispielsweise etwa um einen Notverkauf gehandelt hat. Zudem ist es ebenso erwähnenswert, dass eine Spekulationsbesteuerung immer dann unterbleibt, wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs, wie etwa infolge einer Enteignung, oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.

Außerdem muss beachtet werden, dass Spekulationsfristen bei Grundstücken zehn Jahre betragen, wobei sich die Spekulationsfrist jedoch aus fünfzehn Jahre für Grundstücke verlängert, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen abgesetzt wurden. Bei Wertpapieren wiederum beträgt die Spekulationsfrist zwei Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Spekulationsfrist mit der Anschaffung zu laufen beginnt, also mit dem entgeltlichen Erwerb des Wirtschaftsgutes. Üblicherweise besteht ein Anschaffungsvorgang und Veräußerungsvorgang im Kauf bzw. im Verkauf eines Wirtschaftsgutes bzw. im Tausch des Wirtschaftsgutes. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der unentgeltliche Erwerb, etwa durch Schenkung bzw. Erbschaft oder Vermächtnis, keine Anschaffung darstellt. Aber beim unentgeltlichen Erwerb muss auf den Anschaffungszeitpunkt des Vorgängers abgestellt werden, damit es zur Zusammenrechnung der Besitzzeiten des Erblassers bzw. des Geschenkgebers und des Erbens bzw. des Geschenknehmers kommt.

Außerdem sollte man ebenso beachten, dass wenn ein Wirtschaftsgut zunächst für das Betriebsvermögen angeschafft wird und in weiterer Folge sodann entnommen wird, die Spekulationsfrist nicht ab dem Zeitpunkt der Entnahme, sondern ab dem Zeitpunkt der Anschaffung für das Betriebsvermögen zu berechnen ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen inklusive Grund und Boden von der Besteuerung ausgenommen sind, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung und mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Weiters sind selbst hergestellte Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen, wenn die steuerpflichtige Person das Bauherrenrisiko getragen hat. Daher sind Eigenheime und Eigentumswohnungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung des Spekulationsgewinnes befreit, wenn im Falle der Anschaffung das Eigenheim oder die Eigentumswohnung als Hauptwohnsitz seit der Anschaffung und seit mindestens zwei Jahren gedient haben. Wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung durch Schenkung erworben wurde, müssen diese als Hauptwohnsitz seit dem unentgeltlichen Erwerb und seit mindestens zwei Jahren gedient haben, damit diese auch von der Besteuerung des Spekulationsgewinnes befreit werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Veräußerung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung vor Ablauf dieser zwei Jahren sich nicht auf die Spekulationsgewinnsteuerbefreiung auswirkt, wenn der Erwerber und der Vorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz dort hatten.

Wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung aufgrund einer Erbschaft erworben wurde, muss der Verkäufer keinen Hauptwohnsitz dort gehabt haben, um von der Spekulationsgewinnsteuer befreit zu werden, wenn der Erblasser das Eigenheim oder die Eigentumswohnung vor der Anschaffung bis zu seinem Tod ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt hat. Außerdem sind für die Zweijahresfrist des Hauptwohnsitzes die Besitzzeiten des Erblassers und des Erwerbers zusammenzurechnen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Erwerber ebenso den Hauptwohnsitz begründet haben muss, außer natürlich, wenn der Erwerber die Wohnung innerhalb angemessener Frist nach Ablauf des Erwerbes, das heißt sechs Monate nach Einantwortung, veräußert.

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