Besondere Regelungen bezüglich der Körperschaftsteuer




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Höhe der Körperschaftsteuer 25 Prozent vom Gewinn der Körperschaft beträgt. Verluste mindern den Gewinn, der zu versteuern ist; Gewinnausschüttungen jedoch nicht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gibt. Beide Arten mindern den steuerpflichtigen Gewinn nicht.

Mit verdeckten Gewinnausschüttungen sind Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gemeint. Halten diese Vorgänge dem Fremdvergleich nicht stand, gelten die zu viel gezahlten Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Geschäftsführer, der an der Gesellschaft beteiligt ist ein viel zu hohes Gehalt bekommt. Ebenso, wenn ein Grundstück viel zu teuer verkauft wird. Die Einkommensermittlung erfolgt ähnlich, wie bei der Einkommensteuer. Ihm Rahmen der Körperschaftsteuer wird auch auf das Einkommensteuergesetz verwiesen. Einzige denkunmögliche Einkunftsart ist die unselbständige Arbeit. Eine Gesellschaft kann kein Arbeitnehmer sein.

Bei Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter ist zu beachten, dass die Körperschaft auch die Kapitalertragssteuer abliefern muss. Bezüglich der Zuständigkeit der Finanzämter ist zu beachten, dass diese von der Größe der Gesellschaft abhängig ist. Grundsätzlich ist aber jenes Finanzamt zuständig, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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