Besteuerung der Privatstiftung




Für Privatstiftungen gibt es spezielle Regelungen. Die Stiftungen müssen einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Es gibt einige steuerrechtliche Erleichterungen. Man möchte damit erreichen, dass Kapital gebündelt wird. Darüber soll das Vermögen im Inland gehalten werden. Bezüglich der Besteuerung von Stiftungen sind Zuwendungen an die Stiftung, laufende Besteuerungen der Stiftung und die Besteuerung der Zuwendungen an die Begünstigten zu unterscheiden. Der Stiftungseingangssteuer unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an die Stiftung. Der Zuwendende muss seinen Wohnsitz im Inland haben, wenn er eine natürliche Person ist. Ist der Spender eine juristische Person, so muss diese ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland haben. Die Steuer ist von der Stiftung an das zuständige Finanzamt abzuliefern. Die Steuersatz beträgt grundsätzlich 2,5 Prozent. Die Steuerschuld erhöht sich jedoch bei Grundstücken. Bei der Übertragung inländischer Grundstücke beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent.

Als Sanktion für das nicht ordnungsgemäße Vorlegen wichtiger Stiftungsurkunden sieht das Gesetz eine Erhöhung der Steuer vor. In diesem Fall erhöht sich die Steuer auf 25 Prozent. Es gibt auch einige Steuerbefreiungen. Von der Steuer befreit sind mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Organisationen. Gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften unterliegen nicht der Steuerpflicht. Ebenso von der Steuer befreit sind ausländische Organisationen, die mit inländischen mildtätigen, gemeinnützigen und kirchlichen Vereinigungen vergleichbar sind. Für laufende Tätigkeiten der Stiftung gilt das selbe Prinzip, wie bei allen anderen Körperschaften.

Auch die Privatstiftung kann Einkünfte erzielen. Mit Ausnahme der unselbständigen Arbeit kommen alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes in Betracht. Bei Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung sind zwei Fälle zu unterscheiden. Stammen die Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung, so ist die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent zu entrichten. Mit den Erträgen sind die Einkünfte, die die Stiftung aus den Einkunftsarten, wie z.B. etwa aus Gewerbebetrieb, erzielt, gemeint. Stammen dagegen die Zuwendungen an die Begünstigten aus Zuwendungen an die Stiftung, so sind sie steuerfrei.

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