Wer trägt die Verfahrenskosten?




In Bezug auf Verfahrenskosten muss eingangs erwähnt werden, dass in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenats, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, sogleich die bestrafte Person ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen ist. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Beitrag zu den Verfahrenskosten für das Verfahren erster Instanz mit zehn Prozent der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren wiederum mit weiteren zwanzig Prozent der verhängten Strafe zu bemessen ist, aber jedoch mindestens mit je Euro 1,50. Zudem muss beachten werden, dass wenn eine Freiheitsstrafe verhängt werden sollte, sodann zur Berechnung der Kosten für ein Tag eine Freiheitsstrafe in Höhe von Euro fünfzehn anzurechnen ist.

Als Beispiel wäre hier etwa zu nennen, dass wenn gegen Herrn Bauer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,- verhängt wird, sodann im Straferkenntnis auch gleich ein Kostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent vorzuschreiben ist, also in der Höhe von insgesamt Euro 150,-. Sollte sich jedoch Herr Bauer gegen dieses Straferkenntnis berufen und sollte das Straferkenntnis im Zuge dessen vollinhaltlich bestätigt werden, ist somit vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von zwanzig Prozent vorzuschreiben, das heißt also in der Höhe von Euro 300,-. Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass die bestrafte Person daher insgesamt ein Kostenbeitrag in Höhe von Euro 450,- auferlegt wird. Wenn aber die Berufung des Herrn Bauer jedoch nur teilweise bestätigt werden sollte, sind dem Berufungswerber, also Herr Bauer, die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen. Dies läge etwa vor, wenn Herr Bauer mit Euro 1.500,- bestraft wird und für den Fall, dass er die Geldstrafe nicht erbringt, anstelle dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen treten soll, wobei die Berufungsbehörde die Geldstrafe von Euro 1.500,- zwar bestätigt aber die Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn auf zwölf Tage herabsetzt. In solch einen Fall hat Herr Bauer daher keinen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten.

In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass wenn aufgrund eines Verwaltungsstrafverfahrens gewisse Barauslagen erwachsen sein sollten, der bestraften Person den Ersatz dieser Barauslagen aufzuerlegen ist. Als Barauslagen kommen unter anderem beispielsweise etwa Gebühren für nichtamtliche Sachverständige in Betracht. Außerdem müssen diese Barauslagen ebenso in der Straferkenntnis bzw. in der Strafverfügung oder durch einen gesonderten Bescheid ziffernmäßig festgesetzt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für Fälle, in denen diese Kosten durch das Verschulden einer anderen Person, und nicht durch das Verschulden des Bestraften, verursacht worden ist; denn wenn die Barauslagen durch das Verschulden einer anderen Person verursacht worden ist, sind sie der bestraften Person auch nicht aufzuerlegen.

Außerdem dürfen Gebühren, die wegen der Bestellung eines Dolmetschers für den Beschuldigten entstanden sind, ebenso wenig vorgeschrieben werden. Hierbei ist muss berücksichtigt werden, dass diese Kosten von der Behörde zu tragen sind, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird oder wenn eine verhängte Strafe wegen Wiederaufnahme des Verfahrens oder wegen Berufung aufgehoben wird. Wenn diese Kosten jedoch schon gezahlt wurden, sind sie auf jeden Fall zurückzuerstatten. Außerdem sind dem Privatankläger in solch einem Fall nur die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Einschreiten verursacht wurden.

In diesem Zusammenhang sind ebenso die Kosten des Strafverfahrens zu beachten, denn für die Kosten der Strafrechtspflege und für die Kosten für Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz muss ein Pauschalkostenbeitrag als Ersatz geleistet werden. Außerdem dürfen der verurteilen Person die Zeugengebühren oder die Kosten einer Telekommunikationsüberwachung nur im Rahmen ihres Pauschalkostenbeitrages angelastet werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Kosten der Verwahrungshaft und dass die Kosten der Untersuchungshaft jedoch nicht bei der Bemessung der Pauschalkosten berücksichtigt werden. Außerdem darf der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor den Geschworenengerichten höchstens Euro 4.361,- und vor den Schöffengerichten wiederum höchstens Euro 2.181,- sowie vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz höchstens Euro 872,- und vor den Bezirksgerichten wiederum höchstens Euro 436,- betragen. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem außergerichtlichen Tatausgleich, also bei einer Diversion, der Pauschalkostenbeitrag jedoch nur bis zu Euro 145,- betragen darf.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass man sich für die Bemessung der Pauschalkostenhöhe an die Belastung richtet, die durch das Tätigwerden von Behörden und Dienststellen im Strafverfahren entstanden sind. Außerdem werden bei der Bemessung der Pauschalkostenhöhe ebenso das Vermögen sowie das Einkommen und sonstige wirtschaftlichen Verhältnisses der beschuldigten Person berücksichtigt. Es muss auch beachtet werden, dass es darüber hinaus gesondert zu verrechnende Strafverfahrenskosten gibt, wie beispielsweise etwa die Sachverständigengebühre, soweit sie Euro dreiundsiebzig übersteigen, oder Vergütungen für Auskünfte bzw. Befunde und Gutachten von Behörden, und zwar auch dann wenn sie kostenlos für das Gericht erstattet wurden. Diesbezüglich muss beachtet werden, dass sich die Höhe dieser Kosten danach richtet, was zu bezahlen wäre, wenn diese Tätigkeit in privater Angelegenheit erstattet wird.

In diesem Zusammenhang müssen jedoch auch die Kosten der Beförderung und die Kosten der Bewachung des Beschuldigten, wie beispielsweise etwa die Flugkosten für die Auslieferung des Beschuldigten aus einem anderen Land, sowie die Zeugengebühren für geladene Zeugen aus dem Ausland, soweit sie Euro dreiundsiebzig übersteigen, und auch die durch eine Beschlagnahme verursachten Kosten, wenn sie Euro dreiundsiebzig übersteigen, berücksichtigt werden. Kosten, die durch eine Beschlagnahme verursacht werden, sind beispielsweise etwa Kosten, die aufgrund einer Suchaktion bei einem versenkten gestohlenen Auto entstehen.

Zudem sind ebenso die Kosten der Vollziehung des Strafurteils, die Gerichtsgebühren sowie die Verteidigungskosten und die Kosten anderer Parteienvertreter zu ersetzen. Für den Fall, dass sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger zur Verfügung gestellt, dessen Kosten er wiederum nicht zu bezahlen hat, da diese Kosten nämlich vom Bund getragen werden. In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass die unterliegende Partei des Verfahrens die Kosten des ganzen Verfahrens zu tragen hat.

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