Welche Kosten gelten als Prozesskosten?




Eingangs muss erwähnt werden, dass sowohl Gerichtskosten, wie beispielsweise etwa die Pauschalgebühr, als auch die Kosten der Rechtsanwälte bzw. Bevollmächtigten und die Kosten der Parteien als Prozesskosten gelten. Bei den Kosten der Parteien muss jedoch berücksichtigt werden, dass nur der Verdienstentgang und die Reiseauslage als Prozesskosten in Betracht kommen. Daraus kann somit abgeleitet werden, dass zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens auf jeden Fall die Kosten des Gerichts, die Kosten der Sachverständigen, die Kosten der Parteien und der Parteienvertreter, also zumeist Rechtsanwälte, gehören.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass die Gerichtskosten nach dem Wert des Streitgegenstandes pauschal abgestuft sind, während die Kosten der Parteien sich wiederum auf Reisekosten und Verdienstentgang beschränken. Die Kosten der Parteienvertreter und die Kosten der Sachverständigen richten sich nach besonderen Tarifen. Es muss daher beachtet werden, dass Prozesskosten alle Kosten sind, die durch die Prozessführung verursacht wurden und zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Außerdem sind auch vorprozessuale Kosten umfasst. Unter vorprozessuale Kosten sind Kosten zu verstehen, die durch die Prozessvorbereitung entstanden sind, wie beispielsweise etwa für die Beweismaterialsicherung oder für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede Partei zunächst die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten selbst zu tragen haben. Zudem verlangt das Gericht in bestimmten Fällen von den Parteien sogar einen Kostenvorschluss. Hierbei muss beachtet werden, dass auch der Rechtsanwalt üblicherweise von der Partei einen Kostenvorschuss verlangt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass in jedem Urteil auch im Spruch über die Kostentragung entschieden. Diesbezüglich muss beachtet werden, dass die vollständig unterlegene Partei nach dem Erfolgsprinzip nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch die Prozesskosten der Gegenpartei zu tragen hat. Sollte jedoch jede Partei teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, sind die entstandenen Prozesskosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig ziffernmäßig bzw. quotenmäßig zu teilen.

Wenn die entstandenen Prozesskosten gegeneinander aufgehoben werden, führt dies dazu, dass jeder die eigenen Kosten bezahlt. Hierbei besteht jedoch eine Ausnahme, wenn der Beklagte die Klagseinbringung nicht veranlasst und sofort bei der ersten Tagsatzung den Anspruch des Gegners anerkannt hat. Denn in solch einem Fall hat der siegreiche Kläger die Kosten zu ersetzen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die obsiegende Partei auf Antrag oder von Amts wegen sogar mit den Prozesskosten gänzlich oder teilweise belastet werden kann, wenn sie Behauptungen oder Beweismittel schuldhaft verspätet vorgebracht hat und dadurch die Erledigung des Rechtsstreites verzögert worden ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die bestrafte Person in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats, mit der eine Straferkenntnis bestätigt wird, sogleich ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen ist. Dieser Beitrag zu den Verfahrenskosten ist für das Verfahren erster Instanz mit zehn Prozent der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren wiederum mit weiteren zwanzig Prozent der verhängten Strafe zu bemessen, aber jedoch mindestens mit je Euro 1,50. Es muss ebenso beachtet werden, dass wenn eine Freiheitsstrafe verhängt werden sollte, zur Berechnung der Kosten für ein Tag eine Freiheitsstrafe in Höhe von Euro 15,- anzurechnen ist. Außerdem dürfen Gebühren, die wegen der Beistellung eines Dolmetschers für den Beschuldigten entstanden sind, nicht vorgeschrieben werden. Diese Kosten sind jedoch von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird oder wenn eine verhängte Strafe wegen Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wird. Wenn diese Kosten bereits gezahlt wurden, sind sie zurückzuerstatten. In solch einem Fall sind dem Privatankläger nur die durch sein Einschreiten verursachten Kosten aufzuerlegen.

Außerdem ist zu beachten, dass wegen später entstandener Kosten, innerhalb von vier Wochen ein Ergänzungsantrag der Kostenentscheidung zu stellen ist. Die Kostenentscheidung ist sodann in das Urteil oder in den Beschluss, der die Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, aufzunehmen. Es muss beachtet werden, dass die Kostenentscheidung nur mit Rekurs angefochten werden kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Personen, welche nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu tragen, die Möglichkeit haben, deren einstweilige Übernahme durch den Staat zu beantragen. Dies wird als Verfahrenshilfe bezeichnet.

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