Die Kosten des Strafverfahrens




Für die Kosten der Strafrechtspflege und für Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz soll einen Pauschalkostenbeitrag als Ersatz geleistet werden. Dem Verurteilten dürfen aber Zeugengebühren oder Kosten einer Telekommunikationsüberwachung nur im Rahmen seines Pauschalkostenbeitrags angelastet werden. Bei der Bemessung der Pauschalkosten werden die Kosten der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft nicht berücksichtigt. Der Pauschalkostenbeitrag darf im Verfahren vor den Geschworenengerichten maximal Euro 4.361,-, vor den Schöffengerichten maximal Euro 2.181,-, vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz maximal Euro 872,- und vor den Bezirksgerichten höchstens Euro 436,- betragen. Bei einem außergerichtlichen Tatausgleich, also bei einer Diversion, darf der Pauschalkostenbeitrag nur bis zu Euro 145,- betragen.

Für die Bemessung der Pauschalkostenhöhe richtet man sich an die Belastung, die durch das Tätigwerden von Behörden und Dienststellen im Strafverfahren entstanden sind. Bei der Bemessung der Höhe der Pauschalkosten werden jedoch auch das Vermögen, das Einkommen sowie sonstige wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es auch gesondert zu verrechnende Kosten des Strafverfahrens, wie z.B. die Sachverständigengebühren soweit sie Euro 73,- übersteigen oder Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden auch wenn sie kostenlos für das Gericht erstattet wurden. Hierfür richtet sich die Höhe der Kosten danach, was zu bezahlen ist, wenn diese Tätigkeit in privater Angelegenheit erstattet wird. Zu berücksichtigen sind auch die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten, wie z.B. etwa Flugkosten für die Auslieferung des Beschuldigten aus einem anderen Land, Zeugengebühren für geladene Zeugen aus dem Ausland soweit sie Euro 73,- übersteigen sowie durch eine Beschlagnahme verursachten Kosten soweit sie Euro 73,- übersteigen, wie z.B. etwa Suchaktion bei einem versenkten gestohlenen Auto.

Weiters zu ersetzen sind auch die Kosten der Vollziehung des Strafurteils, Gerichtsgebühren, Kosten der Verteidigung und Kosten anderer Parteienvertreter. Falls sich der Beschuldigte jedoch keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger zur Verfügung gestellt, dessen Kosten nicht er zu zahlen hat sondern vom Bund getragen werden. Zu beachten ist, dass die verlierende Partei die Kosten des ganzen Strafverfahrens zu bezahlen hat.

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