Wer hat die Prozesskosten zu tragen und wonach bestimmt sich dies?




Eingangs muss erwähnt werden, dass neben den Gerichtskosten, wie beispielsweise etwa die Pauschalgebühr, sowie neben die Kosten der Rechtsanwälte bzw. Bevollmächtigten auch die Kosten der Parteien als Prozesskosten gelten. Bei den Kosten der Parteien muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich diese nur auf den Verdienstentgang und auf die Reiseauslage beschränken. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass jede Partei zunächst die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten selbst zu tragen haben. Außerdem verlangt das Gericht in bestimmten Fällen von den Parteien sogar einen Kostenvorschluss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch der Rechtsanwalt üblicherweise von der Partei einen Kostenvorschuss verlangt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass in jedem Urteil auch im Spruch über die Kostentragung entschieden wird. Hierbei muss beachtet werden, dass nach dem Erfolgsprinzip die vollständig unterlegene Partei nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch die Prozesskosten der Gegenpartei zu tragen hat. Sollte jedoch jede Partei teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, sind die entstandenen Prozesskosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig ziffernmäßig bzw. quotenmäßig zu teilen. Wenn die entstandenen Prozesskosten gegeneinander aufgehoben werden, führt dies dazu, dass jeder die eigenen Kosten bezahlt. Als Beispiel dazu wäre zu nennen, dass wenn Herr Bauer etwa den Herrn Mayr auf Euro 10.000,- klagt und dabei auch vollständig obsiegt, muss Herr Mayr nicht nur die eigenen Anwaltskosten und Gerichtskosten tragen, sondern auch die Kosten des Herrn Bauer. Sollte Herrn Bauer jedoch nur Euro 5.000,- zugesprochen und die restlichen Euro 5.000,- abgewiesen werden, kommt es zur Kostenaufhebung, was wiederum zur Folge hat, dass jeder die eigenen Kosten selbst zu bezahlen hat.

Hierbei besteht jedoch eine Ausnahme, wenn der Beklagte die Klagseinbringung nicht veranlasst und sofort bei der ersten Tagsatzung den Anspruch des Gegners anerkannt hat. Denn in solch einem Fall hat der siegreiche Kläger die Kosten zu ersetzen. In diesem Zusammenhang muss außerdem beachtet werden, dass die obsiegende Partei auf Antrag oder von Amts wegen sogar mit den Prozesskosten gänzlich oder teilweise belastet werden kann, wenn sie Behauptungen oder Beweismittel schuldhaft verspätet vorgebracht hat und aufgrund dessen die Erledigung des Rechtsstreites verzögert worden ist. Wenn eine Partei jedoch durch ihr Verhalten im Prozess schuldhaft ihrem Gegner gewisse Mehrkosten verursacht haben sollte, kann ihr auf Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Kosten eines Verfahrensabschnittes auferlegt werden. Sollte jedoch keine der Parteien oder vielleicht beide Parteien ein Verschulden treffen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Außerdem ist zur Entscheidung über den Kostenersatzanspruch die rechtzeitige Vorlage eines Kostenverzeichnisses notwendig.

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