Welche Freiheiten sind beim Vertragsabschluss zu beachten?




Eingangs muss erwähnt werden, dass es beim Vertragsabschluss verschiedene Freiheiten gibt, wie etwa die Abschlussfreiheit, die Gestaltungsfreiheit und die Endigungsfreiheit. Außerdem muss beachtet werden, dass alle Personen Verträge abschließen können, wenn sie geschäftsfähig sind. Als nicht geschäftsfähige Personen sind auf jeden Fall Minderjährige und geistig behinderte Personen zu betrachten.

Bei minderjährigen Personen ist zu berücksichtigen, dass Minderjährige unter sieben Jahren vollkommen geschäftsunfähig sind. Diese Minderjährigen können sich nämlich nur durch ihren gesetzlichen Vertreter berechtigen oder verpflichten. Aus diesem Grund kommen Verträge, die mit ihren abgeschlossen wurden, nur dann zustande, wenn ihre gesetzlichen Vertreter darin zustimmen. Minderjährige zwischen sieben und vierzehn Jahren sind unmündige Minderjährige. Unmündige Minderjährige wiederum sind beschränkt geschäftsfähig und können somit nur Geschäfte abschließen, die sie berechtigen aber nicht verpflichten. Sollte ein unmündiger Minderjährige jedoch Geschäfte abschließen, die ihn verpflichten, sind diese Geschäfte schwebend unwirksam und werden daher erst dann gültig, wenn seine gesetzlichen Vertreter darin einwilligen. Auch mündige Minderjährige sind zu beachten. Mündige Minderjährige sind nämlich Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, die befugt sind, sich zu berechtigen und auch zu verpflichten, wenn dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird.

Wie bereits erwähnt zähnen zu den nicht geschäftsfähigen Personen auch geistig kranke bzw. geistig behinderte Personen. Geistig kranke bzw. geistig behinderte Personen können keine gültigen Verträge abschließen. Es ist jedoch zu beachten, dass wenn ein Sachwalter für die betreffende Person bestellt wurde, die geistig kranke Person sodann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne Einwilligung des Sachwalters nicht verfügen kann und sich auch nicht verpflichten kann. Sollte die geistig kranke Person ein Geschäft ohne Einwilligung des Sachwalters abgeschlossen haben, ist dieses Geschäft sodann schwebend unwirksam und wird daher erst dann gültig, wenn der Sachwalter dieses genehmigt.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass beim Vertragsabschluss grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt. Darunter fallen Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit und Endigungsfreiheit des Vertrages. Unter Abschlussfreiheit versteht man, dass die Vertragsparteien frei entscheiden können ob und mit welchen Personen sie überhaupt Verträge abschließen wollen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wo es keine Abschlussfreiheit gibt, sondern ein Abschlusszwang oder ein Kontrahierungszwang besteht. Sollte die Abschlussfreiheit durch Gesetz beschränkt werden, liegt ein Kontrahierungszwang vor. Beim Kontrahierungszwang werden Verträge mit ganz bestimmten Inhalt abgeschlossen und diese kommen üblicherweise bei Verträgen zur Daseinsvorsorge vor, wie beispielsweise etwa beim Stromlieferungsvertrag mit dem Stromanbieter.

Wenn ein Vertrag aber zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wird, sind sie an ihn gebunden. Deshalb muss beachtet werden, dass wenn ein Vertragsabschluss vorliegt, kein Vertragspartner berechtigt ist einseitig vom vereinbarten Inhalt abzugehen oder einseitig Vertragsänderungen vorzunehmen ohne diese vorher mit den anderen Vertragspartnern abgesprochen zu haben. Die Gestaltungsfreiheit legt wiederum fest, dass die Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrages nicht an die im Gesetz geregelten Vertragstypen gebunden sind, wie beispielsweise etwa Kauf oder Tausch, sondern auch andere Vertragsarten abschließen können, wie etwa Kreditaufträge oder Krediteröffnungsverträge. Somit erlaubt es die Gestaltungsfreiheit den Vertragspartnern frei und ohne Zwang entscheiden zu können, wie sie den Vertragsinhalt gestalten wollen, soweit dieser Inhalt nicht gesetzwidrig oder sittenwidrig ist.

Unter Endigungsfreiheit ist wiederum zu verstehen, dass die Vertragspartner berechtigt sind, bestehende Vertragsverhältnisse jederzeit einvernehmlich wieder zu beenden, wie beispielsweise etwa die einvernehmliche Scheidung.

Es ist aber erwähnenswert, dass die Vertragsfreiheit nicht uneingeschränkt gelten kann, weil in einigen Bereichen gewisse Einschränkungen vorgesehen sind, wie beispielsweise etwa bei Mietverträgen. Die Vertragsfreiheit kann auf jeden Fall dann beschränkt werden, wenn diese Beschränkung zum Schutz der öffentlichen Ordnung erfolgt.

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