Bedeutung der Vertragsfreiheit




Eingangs muss erwähnt werden, dass jede Person mit jeden einen Vertrag abschließen kann, und zwar unabhängig davon welche Inhalte er hat und was der Vertrag regelt. Das bedeutet, dass jeder Vertragspartner Verträge ausverhandeln und beschließen kann, die in seinem Interesse stehen und auch einen der Vertragspartner benachteiligen. Dennoch sehen das Gesetz und die Rechtsprechung der Gerichte in Österreich einige Beschränkungen vor. Aus diesem Grund können keine Verträge abgeschlossen werden, die gesetzwidrig sind, wie beispielsweise etwa ein Arbeitsvertrag, der gegen das Mutterschutzgesetz verstößt, weil die Karenzzeiten kürzer geregelt werden als das Gesetz erlaubt.

Zudem können keine Verträge abgeschlossen werden, die gegen die guten Sitten verstoßen, wie beispielsweise etwa der Abschluss eines Vertrages der geschützten Rechtsgüter verletzt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es immer von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und dass es diesbezüglich einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Weitere Geschäfte die gesetzlich nicht abgeschlossen werden dürfen, sind beispielsweise etwa Ehevermittlungen, die entgeltlich erledigt wird oder medizinisch bezahlte Fortpflanzungen wie etwa den Abschluss einer Leibmutterschaft. Es muss beachtet werden, dass Verträge die gegen das Gesetz oder die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Das heißt, dass sie rechtlich gesehen, nie zu Stande gekommen sind und es keinen weiteren Akt bedarf, um sie unwirksam zu machen.

Dennoch besteht kein unmittelbarer Zwang zum Abschluss des Vertrages, weil ein Vertragspartner nämlich nicht gezwungen werden kann, einen Vertrag abzuschließen. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme, und zwar den sogenannten Kontrahierungszwang. Beim Kontrahierungszwang ist zwingend ein Vertrag unter gewissen Bedingungen abzuschließen. Außerdem sind solche Verträge nur für Unternehmen mit Monopolstellung zulässig. Solche Unternehmen haben Einzelne mit lebensnotwendigen Gütern zu beliefern, wie etwa Gas, Wasser oder Strom. Das Unternehmen kann hier seine Monopolstellung jedoch nicht ausnutzen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Verträge nicht nur schriftlich sondern auch mündlich zwischen zwei oder mehreren Personen abgeschlossen werden können. Die schriftliche Form ist aber zu empfehlen, da es schwer ist, bei unterschiedlichen Erinnerungen, einen Beweis darzulegen, dass ein mündlicher Vertrag zu Standen gekommen ist. Eine Schriftform ist auf jeden Fall dann empfehlenswert, wenn der Vertragsinhalt umfangreich und schwierig ist. Zudem können einige Verträge nur schriftlich abgeschlossen werden, wobei einige andere wiederum zusätzlich den Vertragsabschluss bei einem Notar benötigen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Verträge auch schlüssig erfolgen können. Das heißt, dass ein Vertrag abgeschlossen wir, ohne dass von einem Zustandekommen des Vertrages gesprochen wird, die Handlungen aber dem entsprechend wie ein Vertrag abgeschlossen wird. Ein Beispiel dafür wäre etwa, dass eine Peron den Rasen bei einem Nachbarn mäht und dafür Euro 70,- bekommt. Durch diese beiden Handlungen ist ein Vertrag zu Stande gekommen, auch ohne von einem Vertrag gesprochen zu haben. Verträge können weiters auch stillschweigend, also ohne Kommunikation, abgeschlossen werden. Ein Beispiel dafür wäre etwa, wenn man seine Waren im Supermarkt auf das Förderband legt, der Kassier die Ware einscannt und der Kunde bezahlt, ohne ein Wort miteinander zu wechseln.

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