Was ist beim Vertragsinhalt zu beachten?




Eingangs muss erwähnt werden, dass alles was Inhalt eines Vertrages werden soll, der Zustimmung beider Vertragsparteien bedarf. Zudem benötigt Konsens übereinstimmende Willenserklärungen. Daher sollte der Vertrag bereits vor Abschluss des Vertrages alle wesentlichen Punkte regeln. Hierbei müssen die getroffenen Regelungen jedoch auf ihre Wirkung und Gesetzmäßigkeit geprüft werden. Dies ist deswegen wichtig, weil künftige Konflikte dadurch vermieden werden können. Es muss jedoch beachtet werden, dass sittenwidrige oder gesetzwidrige Vereinbarungen immer unwirksam sind.

In diesem Zusammenhang sind auch die Inhaltskontrolle und der Geltungsgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Beim Geltungsgrund geht es darum wie allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gültig vereinbart werden und wie sie Vertragsinhalt werden können. Die Inhaltskontrolle wiederum behandelt die Frage, ob bereits vereinbarte und zum Vertragsinhalt gewordene allgemeine Geschäftsbedingungen, die aber einen Teil benachteiligen, nachträglich noch kontrolliert und korrigiert werden können. Es ist ebenso erwähnenswert, dass allgemeine Geschäftsbedingungen von beiden Vertragsparteien vereinbart werden müssen. Das wiederum bedeutet, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nicht von einem Vertragspartner dem anderen einseitig aufgezwungen werden können.

Es muss beachtet werden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Vertragsparteien sowohl ausdrücklich als auch schlüssig vereinbart werden können, wie beispielsweise etwa die Stellung eines Angebots mit beigelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Außerdem müssen Vertragspartner schon beim Vertragsabschluss die Gelegenheit haben, in allgemeine Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden sollen, Einsicht zu nehmen. Das kann dadurch geschehen, dass ein Vertragspartner den anderen beispielsweise etwa mündlich oder schriftlich auf das Bestehen von allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam macht oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen zusendet. Hierbei muss der Hinweis jedoch deutlich sein, weil das nachträgliche Verweisen auf allgemeine Geschäftsbedingungen, wie beispielsweise etwa auf einem Lieferschein oder einer Rechnung, nicht ausreicht. Der Grund dafür besteht nämlich darin, dass die vertragliche Vereinbarung schon vorher getroffen wurde und ein nachträgliches einseitiges Abgehen davon nicht zulässig ist.

Es besteht aber die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Hierbei prüfen die Gerichte, ob eine Klausel gegen ein Gesetzesgebot verstößt, wie beispielsweise etwa gegen das Konsumentenschutzgesetz, oder ob eine Klausel allgemein gegen die guten Sitten verstößt. Falls eine Klausel oder ein Vertragsteil für gesetzwidrig oder sittenwidrig erklärt wird, ist dieser ungültig und wird aus dem Vertrag entfernt, während der Rest des Vertrages aber bestehen bleibt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die gerichtliche Kontrolle entweder als Individualkontrolle durch Klage des Betroffenen oder als Kollektivkontrolle durch Verbandsklage erfolgt.

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