Gibt es Einschränkungen der Vertragsfreiheit?




Eingangs muss erwähnt werden, dass grundsätzlich die Privatautonomie gilt. Das bedeutet, dass jede Person die Möglichkeit hat, seine rechtlichen Beziehungen nach eigenem Willen frei zu gestalten. Dies kann man auch als Abschlussfreiheit oder Inhaltsfreiheit bezeichnen. Damit ist gemeint, dass jede Person frei entscheiden kann, ob und wie sie rechtsgeschäftlich tätig wird. Genauer gesagt, bedeutet dies, dass jede Person selbst frei entscheiden kann, ob und mit wem sowie was vereinbart wird.

Neben dem Grundsatz der Privatautonomie existieren auch gesetzlich verankerte Rechte, von denen man in der Privatautonomie jedoch abweichen darf. Hierbei handelt es sich um dispositive Rechte, also das nachgiebige Recht. Als Beispiels für das dispositive Recht kommt das Gewährleistungsrecht in Betracht. Beim Gewährleistungsrecht heißt es etwa, dass man zwei Jahre zu gewährleisten hat. Als Unternehmen kann man den Verbraucher jedoch auch drei Jahre gewährleisten, wenn er das vertraglich vereinbaren will. Hierbei muss beachtet werden, dass bei Verbrauchergeschäfte zwar eine Verlängerung möglich ist, eine Verkürzung jedoch nicht erlaubt ist. Das dispositive Recht hat zwei wichtige Funktionen, und zwar hilft es bei der Ergänzung oder auch bei der Auslegung unvollständiger Verträge sowie indiziert Richtigkeitsgewähr. Das heißt, dass man aus dispositivem Recht herauslesen kann, was sich der Gesetzgeber als sachgerechte Lösung vorstellt. Dennoch können grobe Abweichungen eine Sittenwidrigkeit nach sich ziehen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Möglichkeit, alles vereinbaren zu können, begrenzt ist. Dies deswegen, weil nicht jede Vereinbarung vom Gesetz geduldet wird. Deshalb spricht man hierbei von den Schranken der Privatautonomie. Diese Schranken sind zum einen die allgemeinen Grenzen der Privatautonomie sowie aber auch besondere Grenzen zum Schutz eines schwächeren Vertragspartners. Es muss beachtet werden, dass bei den Grenzen der Privatautonomie die Allgemeininteressen sowie die Inhaltskontrolle und die Rechtsphäre Dritter existieren. Es muss beachtet werden, dass unter den Allgemeininteressen, welche das dispositive Recht einschränken, übergeordnete Interessen zu verstehen sind, die über dem Einzelinteresse stehen. Die Ehe beispielsweise ist kein dispositives Recht, sondern ein absolutes und zwingendes Recht, von dem nicht abgewichen werden darf. Wenn man also nicht die gesetzlichen Ansprüche für eine Ehe erfüllt, kann es auch keine Verehelichung geben.

Die Inhaltskontrolle hingegen beschäftigt sich jedoch mit Vertragsinhalten, die inhaltlich nicht erwünscht sind. Solche Vereinbarungen haben nämlich keine Wirksamkeit. Außerdem dürfen privatautonome Vereinbarungen niemals die Rechtsphäre Dritter beeinflussen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass zu den weiteren Freiheiten der Privatautonomie auch der Grundsatz der Formfreiheit zählt. Die Formfreiheit gewährt nämlich den Vertragsparteien selbst zu bestimmen, in welcher Form sie das Rechtsgeschäft schließen wollen, wie beispielsweise unter anderem etwa mündlich bzw. schriftlich oder vor einem Notar. Dennoch existieren auch hierbei gesetzliche Schranken. In einigen Bereichen ordnet das Gesetz einen sogenannten Formzwang an.

Die Schriftform wird zum Beispiel bei der Bürgschaft verlangt, denn hier wird auf jeden Fall die Unterschrift des Bürgen verlangt. Einen Notariatsakt, also eine notarielle Beglaubigung, fordern unter anderem Ehepakte, Kaufverträge, Tausch oder Darlehensverträge zwischen Ehegatten bzw. Schenkungsverträge ohne Übergabe sowie einige Geschäfte seitens Blinder, Stummer oder Gehörloser. Besondere Formvorschriften findet man auch bei Testamenten, letztwilligen Verfügungen oder auch bei der Eheschließung selbst. Der Grund dafür besteht darin, dass der Formzwang in einigen Rechtsbereichen dem Schutz der Übereilung sowie als Warnfunktion und auch als Beweiszweck dient.

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