Folgen von Irrtümer beim Vertragsabschluss




Eingangs muss beachtet werden, dass Willensmängel im Vorfeld von Vertragsabschlüssen unterlaufen können. Ein Willensmangel liegt beispielsweise etwa dann von, wenn man B meint aber A sagt oder wenn man als Käufer vom Leistungsgegenstand andere Vorstellungen hat als der Verkäufer. Solche Irrtümer beim Vertragsabschluss kommen beispielsweise dann vor, weil der Verhandlungspartner sich nicht klar ausgedrückt hat oder sich gar nicht klar ausdrücken wollte. Bei Willensmängeln liegt das Problem häufig darin, dass beim Vertragsabschluss bzw. beim Abschluss von Rechtsgeschäften oder bei der Abgabe von Willenserklärungen die Vorstellung, der Wille und die Erklärung nicht vollständig übereinstimmen oder sogar überhaupt nicht übereinstimmen.

In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass unter Irrtum eine falsche Vorstellung oder eine Unkenntnis der Wirklichkeit verstanden wird. Zudem ermöglicht der wesentliche Irrtum die Anfechtung und die Beseitigung des Gesamtvertrages. Ein wesentlicher Irrtum liegt dann vor, wenn der Vertrag ohne diesen Irrtum gar nicht abgeschlossen worden wäre. Im Gegensatz dazu liegt ein unwesentlicher Irrtum dann vor, wenn der Vertrag zwar abgeschlossen worden wäre, aber bei richtiger Kenntnis der Umstände nicht auf solch eine Art errichtet worden wäre, sondern mit einem anderen Inhalt, wie beispielsweise etwa mit einem anderen Preis oder mit anderen Konditionen. Es ist erwähnenswert, dass es beim unwesentlichen Irrtum nur zu einer Vertragskorrektur kommt.

Man muss beachten, dass es für die Vertragsanfechtung wegen Irrtums nicht ausreicht, dass der Irrtum wesentlich war, vielmehr muss nämlich eine weitere Voraussetzung dazukommen. Diese Voraussetzung setzt etwa voraus, dass der Irrtum durch den anderen veranlasst wurde bzw. dass der Irrtum den anderen aus den Umständen offenbar auffallen musste oder dass der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass man zwischen Erklärungsirrtum, Geschäftsirrtum und Motivirrtum unterscheidet. Ein Erklärungsirrtum liegt beispielsweise etwa dann vor, wenn sich die erklärende Person verspricht oder verschreibt; also wenn die erklärende Person etwas anderes erklärt, als tatsächlich gewollt ist. Der Geschäftsirrtum wiederum liegt etwa nur dann vor, wenn über den Gegenstand, das heißt also über das abzuschließende Geschäft oder über den Geschäftspartner, geirrt wird; also wenn eine Person etwa Schenkung statt Darlehen annimmt. Beim Motivirrtum handelt es sich jedoch um einen Irrtum im Beweggrund, also im Motiv eines Vertragsschließenden. Also wenn beispielsweise etwa A Blumen kauft, weil er der Meinung ist, dass B heute Geburtstag hat, aber er kann die Blumen nicht wieder zurückgeben, wenn dies falsch ist, weil ein Motivirrtum in der Regel unbeachtlich ist. Das bedeutet, dass wegen eines Motivirrtums entgeltliche Verträge, nicht angefochten werden können. Wenn man aber ein Motiv zum Geschäftsinhalt machen möchte und damit den Irrtum anfechtbar machen möchte, muss das Motiv ausdrücklich zur Bedingung erhoben werden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wirksame Anfechtungen durch gerichtliche Klage erfolgen. Außerdem trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Willensmangels in der Regel den Irrenden oder den Getäuschten. Wenn die gerichtliche Anfechtung erfolgreich ist, führt dies zur Aufhebung des Vertrages.

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