Die Eigenheiten des Vertrages




Eingangs muss erwähnt werden, dass es verschiedene Vertragsformen gibt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Abgrenzung und die Merkmale der unterschiedlichen Vertragsformen zu beachten. Man kann davon ausgehen, dass als Vertragsform die Einkleidung der Verträge nach ihren Zwecken verstanden werden kann, damit sie überhaupt das notwendige Ansehen und die nötige Gültigkeit beziehungsweise Beweiskraft erhalten. Es besteht zwar auch die Möglichkeit, Verträge mündlich abzuschließen, aber es ist empfehlenswert Verträge eher schriftlich abzuschließen, und zwar aufgrund der Beweisfunktion.

Ein Vertrag wird immer freiwillig zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Verpflichtung. Das bedeutet, dass im Vertrag jede Person der anderen verspricht, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen und somit eine von der anderen Person gewünschten Leistung zu erbringen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Person von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages gänzlich oder teilweise entbunden werden kann, wenn die andere Vertragspartei den Vertrag bricht. Der Vertragsinhalt muss jedoch von den Parteien des Vertrages im gleichen Sinne verstanden werden, da es andernfalls nämlich zu unterschiedlichen Vertragsauslegungen kommt. Falls es zu unterschiedlichen Vertragsauslegungen kommen sollte, werden der Vertragszweck sowie das zukünftige Verhalten der Vertragsparteien verfehlt.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die Verpflichtung der Vertragspartei durch ein Versprechen voraussetzt, dass die Partei bezüglich des Gegenstandes des Vertrages mündig ist und selber entscheiden kann. Zudem muss jede Partei befähigt und berechtigt sein, so zu handeln wie versprochen wurde. Daraus kann entnommen werden, dass die Parteien verfügungsberechtigt sein müssen. Es ist wichtig, dass die Parteien einen guten Ruf als Vertragspartner haben, weil ohne Vertrauensbasis niemand einen Vertrag abschließen wird. Dies ist aus dem Grund wichtig, weil eine Vertragspartei, die eine Vorleistung erbringt, immer darauf vertraut, dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen auch noch erfüllen wird.

Zu beachten ist ebenfalls, dass wenn sich die vereinbarten Leistungen auf eine längere Zeit erstrecken, in der Zwischenzeit unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die wiederum die mit dem Vertrag verbundenen Absichten der Vertragsparteien gegenstandslos machen und daher zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. In solch einem Fall kann es nämlich zu einer Aufhebung des Vertrages kommen. Wie bereits erwähnt, wird der Vertragsinhalt von den Vertragsparteien ausgehandelt, wobei es jedoch von der Interessenlage der Parteien und von ihren Handlungsmöglichkeiten sowie von ihrem Verhandlungsgeschick abhängt, zu welcher Vereinbarung es überhaupt kommt.

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