Welche Finanzordnungswidrigkeiten gibt es?




Finanzordnungswidrigkeiten umfassen eine besondere Deliktgruppe im Finanzstrafrecht. Diese können nur vorsätzlich begangen werden und nicht fahrlässig. Bei den Finanzordnungswidrigkeiten sind zur Ahndung nur Finanzämter zuständig und dienen primär als Auffangtatbestände von anderen Finanzvergehen. Das Strafmaß, eine Geldstrafe ist jedoch bei den Delikten der Finanzordnungswidrigkeiten verschieden. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten von Finanzordnungswidrigkeiten einzeln vorgestellt und erläutert.

Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben

Selbstbemessungsabgaben müssen von jedem selbst berechnet werden und sind an einem bestimmten Tag an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dabei handelt es sich meistens um Vorauszahlungen der Umsatzsteuer, die am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt werden müssen. Selbstbemessungsabgaben können aber auch Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum FLAG, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Kapitalertragsteuer, Gesellschaftssteuer, Grundsteuer oder Kammerumlage sein.

Weiters fallen die Verbrauchssteuern, wie Mineralölsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer oder Tabaksteuer, in die Selbstberechnungsabgaben hinein. Gibt derjenige, der die Abgabe zu bezahlen hat, bis zum Abgabetag bekannt, wie hoch der Betrag der Steuer ist, kann er so einer Strafe entgehen, auch wenn er die Abgabe noch nicht bezahlt hat. Dies ist vor allem in der Praxis dann wichtig, wenn man in Zahlungsschwierigkeiten kommt und man so einer Strafe entgehen kann. Ein Beispiel dafür ist, dass jemand am fünften Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung der Umsatzsteuer den geschuldeten Betrag bekannt gibt und es mit einem Zahlungserleichterungsansuchen beim zuständigen Finanzamt einbringt, wenn er Zahlungsschwierigkeiten hat. Nach dem fünften Tag kann der Abgabeverpflichtete immer noch eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt abgeben, um keine Strafe wegen dieser Finanzordnungswidrigkeit zu bekommen. Die Höchststrafe ist eine Geldstrafe, die die Hälfte dessen Betrages beträgt, der abzuführen gewesen wäre.

Ungerechtfertigte Gutschriften durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung

Diese Ordnungswidrigkeit macht sich jemand schuldig, der unrichtige Angaben bei der Umsatzsteuervoranmeldung macht und damit ungerechtfertigte Abgabengutschriften erwirkt. Bereits mit der Einreichung der falschen Umsatzsteuervoranmeldung ist diese Ordnungswidrigkeit begangen. Ein Beispiel für eine ungerechtfertigte Gutschrift durch eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung ist, wenn jemand diese einbringt und dabei die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu niedrig ansetzt und überhöhte Vorsteuern ausweist. Dadurch ist diese Ordnungswidrigkeit bereits begangen. Die Strafe auf dieses Finanzvergehen ist eine Geldstrafe mit dem Höchstmaß der Hälfte der geltend gemachten Abgabegutschrift.

Erwirken von ungerechtfertigten Zahlungserleichterungen

Hierbei macht sich jemand schuldig, wenn man ungerechtfertigte Zahlungserleichterung erwirkt, indem man die Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt. Im Antrag, den man für Zahlungserleichterungen stellen kann, muss man alle Umstände wahrheitsgemäß offen legen, wie zum Beispiel ein drohender Privatkonkurs. Man darf in diesem Antrag keine Umstände verschweigen oder unrichtig und falsch hineinschreiben. Als Zahlungserleichterungen kommen nur Abgaben, die zu bezahlen sind, in Betracht und keine Geldstrafen oder Ähnliches. Diese Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe mit bis zu EUR 5.000,- bestraft.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel