Was ist der Unterschied zwischen Abgabenhehlerei und Abgabenbetrug?




Abgabenhehlerei

Eine Abgabenhehlerei kommt dann zu Stande, wenn jemand eine Sache aus einem Schmuggel, einer Verzollungsumgehung, einer Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgabe kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, zum Beispiel vor den Strafverfolgungsbehörden, und dies auch weiß. Weiters macht sich jemand der Abgabenhehlerei schuldig, wenn er die Sache, der er aus den oben beschriebenen Vortaten erhalten hat, verkauft oder verwertet und somit einen Gewinn erzielt.

Die Abgabenhehlerei setzt immer eine Vortat voraus, dass ein Finanzvergehen ist. Sie kann in zwei verschiedenen Arten begangen werden, nämlich in eigennütziger und uneigennütziger Form. In eigennütziger Form handelt, wenn die Tat im primäres Interesse des Täters ist und in uneigennütziger Form, wenn der Täter den Vortäter unterstützt. Ein Täter der Abgabenhehlerei kann die der gleiche Täter der Vortat sein. Ein Beispiel dafür ist, wenn jemand Waren von der Schweiz nach Österreich bringt ohne sie zu verzollen und dadurch einen Schmuggel begeht und sie danach an jemand weiterverkauft, der von diesem Schmuggel gewusst hat. Dann ist die Tat der Abgabenhehlerei vollendet. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür bestraft worden ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dieser auf der Flucht oder unbekannt ist.

Das Gesetz sieht auch eine fahrlässige Form der Abgabenhehlerei vor. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Täter, also der Hehler, angibt, dass er nichts von einer Vortat wusste. Hier wird vor allem darauf abgestellt, ob der Täter es wissen hätte müssen. Beispiele dafür sind, dass er die Waren von bedenklichen Unternehmen kauft, der Preis auffallend niedrig für die Qualität ist oder jemand Waren kauft, die im Inland nicht erhältlich sind.

Abgabenbetrug

Der Abgabenbetrug ist vom österreichischen Gesetzgeber neu geschaffen worden und befindet sich seit 2010 sowohl im Finanzstrafgesetz als auch im Strafgesetz. Der Tatbestand des Abgabenbetruges soll vor allem Straftaten ahnden, große Schäden für Volkswirtschaften zur Folge haben, die im Zuge durch internationale wirtschaftliche Tätigkeiten zunehmend mehr geworden sind. Zum Beispiel sind dies Umsatzsteuerkarusselle, Verschleierungshandlungen durch undurchsichtige Gesellschaftskonstruktionen oder Missing-Trader-Konstruktionen. Der Abgabenbetrug setzt voraus, dass ein zu ahndendes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei begangen wurde.

Zusätzlich zu einem dieser Delikte kommt dann eine Schwere hinzu, die im Gesetz definiert ist. Dem Abgabenbetrug macht sich schuldig, wer eine falsche oder verfälschte Urkunden oder Daten oder andere Beweismittel verwendet. Darunter fallen etwa falsche Rechnungen, Verträge, Quittungen oder Zahlungsbelege. Weiters ist es strafbar wenn jemand diese Delikte unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen begeht. Dies sind vertragliche Handlungen oder Gestaltungen, die von den Personen abgeschlossen werden, mit dem Wissen, dass sie so nicht gemeint sind und nur für die Außenwelt bestimmt sind, wie zum Beispiel eine Schenkung, die eigentlich ein Kaufvertrag ist.

Der Strafrahmen des Abgabenbetruges beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei gibt es noch Strafverschärfungen, wenn Verbände involviert sind oder der strafbestimmende Wertbetrag sehr hoch ist. Außerdem kommen neben der Freiheitsstrafe auch Geldstrafen zur Anwendung.

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